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kung des Art. 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppen-
theile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das
Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rap-
porten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, behufs der nöthigen lan-
desherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Trup-
pentheile berührenden Avancements und Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eige-
nen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile der Bundes-
armee, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.
Artikel 67.
Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen unter keinen Umständen einer ein-
zelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu.
Artikel 68.
Der Bundes-Feldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes-
gebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum
Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen
einer solchen Erklärung regelnden Bundesgesetzes gelten dafür die Vorschriften des
Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Gesetz Samml. 1851, S. 45 1 u. flg.).
XII.
Bundes= Finanzen.
Artikel 69.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr veran-
schlagt und auf den Bundeshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor
Beginn des Etats-Jahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Artikel 70.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen
Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Ver-
brauchssteuern und aus dem Post= und Telegraphen-Wesen fließenden gemeinschaft-
lichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden,
sind sie, so lange Bundesstenern nicht eigeführt sind, durch Beiträge der einzelnen
Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe
des budgetmäßigen Betrags durch das Präsidium ausgeschrieben werden.