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1) Schenkungen oder sonstige eine Schenkung enthaltende Zuwendungen,
insbesondere auch solche Verfügungen, welche, obschon unter lästigem
Titel vorgenommen, wegen des zwischen der Leistung und der Gegen-
leistung obwaltenden erheblichen Mißverhältnisses als freigebige Ver-
fügungen zu erachten sind,
a) an seinen Ehegatten vor oder nach geschlossener Ehe,
b) an einen seiner Blutsverwandten in aufsteigender oder absteigender
Linie oder an eines seiner vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwister,
) an einen der unter b genannten Verwandten seines Ehegatten,
d) an den Ehegatten einer der unter b und c erwähnten Personen
vorgenommen, oder
2) seiner Ehefrau oder deren Rechtsnachfolgern das derselben zugehörende,
in seine gesetzliche Verwaltung gekommene Vermögen auf irgend eine
Weise zurückgewährt, ohne daß eine rechtliche Verpflichtung — der Be-
weis derselben liegt der Ehefrau oder deren Rechtsnachfolgern ob —
dazu vorlag;
II. innerhalb der letzten Sechs Monate von der Konkurs-Eröffnung oder dem
Zeitpunkte an zurückgerechnet, wo der Mangel eines Exekutions -Objekts
oder dessen Unzulänglichkeit zuerst hervorgetreten ist, eine Veräußerung an-
derer Art
a) an seinen Ehegatten vor oder nach geschlossener Ehe,
b) an einen seiner Blutsverwandten in aufsteigender oder absteigen-
der Linie,
c) an einen der unter b genaunten Verwandten seines Ehegatten,
d) an den Ehegatten einer der unter b und c erwähnten Personen
vorgenommen: so wird zu Gunsten der die Gültigkeit dieser Veräußerungen anfechtenden
Gläubiger bis zum Beweise des Gegentheils vermuthet, daß die den Veräußerungen zu
Grunde liegenden Rechtsgeschäfte in beiderseitigem Einverständnisse des Veräußerers
und Empfängers zum Nachtheile der Gläubiger abgeschlossen worden seien.
Diese Vermuthung greift jedoch nicht Platz, wenn die unter I. 1 erwähnten.
Schenkungen nur in gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenken bestehen, oder an die un-
ter b, c und d genannten Personen zur Vergeltung von Dienstleistungen, die ge-
wöhnlich bezahlt werden, in einem der Dienstleistung entsprechenden Betrage ge-
schehen sind.