Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 16. Weimar. 23. Juli 1867.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Da das Bedürfniß immer fühlbarer geworden ist, daß in einem allgemeinen
Regulative sowohl für protestantische als für katholische Pfarreien die Vorschriften
über Aufgebote und Tranungen zur bessern Uebersicht gesammelt, mit den neueren
Gesetzen und Verordnungen in Einklang gebracht und bezüglich anders geordnet und
vervollständigt werden, so wird mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit,
des Großherzogs, gleichmäßig für protestantische wie für katholische Pfarreien über
Aufgebote und Tranungen Folgendes verordnet und zur Nachachtung bekannt gemacht:
S. 1.
Es darf bei Vermeidung disziplinarischer Ahndung bezüglich der gesetzlich an-
gedrohten Nachtheile (Gesetz über die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar 1850
§. 35) weder ein Aufgebot, sofern dasselbe zum Behufe einer Trauung von
Inländern oder Ausländern in dem Großherzogthume, oder von männlichen Staats-
bürgern des Großherzogthums in dem Auslande erfordert wird, noch eine Trauung
innerhalb des Großherzogthums vorgenommen und vollzogen werden, bevor die Er-
laubniß (Trauschein) der inländischen Gemeindebehörde, in deren Bezirke entweder
das Ehepaar sich niederlassen will, oder wo in Bezug auf Ausländer und solche,
die im Auslande sich niederlassen wollen, die Trauung erfolgen soll, dazu beige-
bracht worden ist (§§. 27 u. 31 des angezogenen Gesetzes).
Siehe Verordnungen über die Führung der Kirchenbücher für die protestantischen
Pfarreien vom 24. Oktober und 3. November 1847 §S. 27 und bezüglich
für die katholischen Pfarreien vom 5. Dezember 1837 §S. 27.
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