Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

132 
Dienstherren oder Arbeitgeber zu gehören, solcher zeitweiliger Aufenthaltsort als we- 
sentlicher Wohnort gelten. 
8. 7. 
Wenn Verlobte, bezüglich wo nach obiger Bestimmung der Wohnort der Eltern 
maßgebend ist, diese an dem betreffenden Wohnorte noch nicht ein volles Jahr 
wohnen, so ist dem zuständigen Pfarrer daselbst, welcher das Ehezeugniß ausstellt, 
behufs der Ausstellung ein amtliches Zeugniß des Pfarrers im gesetzlichen Heimaths- 
orte, welchen die Verlobten bezüglich Eltern hatten, bevor sie den letzten Wohnort 
nahmen, darüber beizubringen, daß auch dort kirchliche Hindernisse gegen die Ehe 
nicht bekannt sind. 
Zu §. 3 Nr. 2. 
8. 8. 
Die Einwilligung zur Verehelichung ist erforderlich (Gesetz über die Form 
und Wirkung der Eheverlöbnisse vom 2. November 1848 §. 2) von Seiten 
1) des ehelichen Vaters eines jeden der Verlobten; wenn aber dieser nicht 
vorhanden, 
2) der Mutter und neben dieser des etwaigen Vormundes; in Ermangelung 
auch der Mutter 
3) eines der Großeltern, wenn solche noch vorhanden, ebenfalls neben dem 
etwaigen Vormunde und dergestalt, daß auch hier die väterliche Linie und 
in jeder Linie der Großvater vorgeht; # 
4) in Ermangelung von Eltern und Großeltern des etwaigen Vormundes. 
Bei Adoptirten treten in gleicher Weise die Adoptiv-Eltern an die Stelle der 
natürlichen. 
§. 9. 
Die verweigerte Einwilligung eines Vormundes kann durch ein Dekret der 
obervormundschaftlichen Behörde ersetzt werden (§. 3 des angezogenen Gesetzes 
vom 2. November 1848). 
Ist ein Ascendent, dessen Einwilligung erforderlich, von dem zuständigen Ge- 
richte seines Einwilligungsrechts für verlustig erklärt worden, so tritt dann der 
nächstberechtigte Ascendent an seine Stelle (§. 4 des angezogenen Gesetzes). 
Die von einem Ascendenten, oder von dem Vormunde mit Beitritt der Ober- 
vormundschaft, versagte Einwilligung kann durch Erkenntniß des zuständigen Gerichts 
supplirt werden (§. 5 des angezogenen Gesetzes).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.