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oder Zwei, oder durch Gestattung der stillen Trauung in Nothfällen von sämmt-
lichen Aufgeboten beigebracht wird; die Aufgebote erfolgen an Drei unmittelbar auf
einander folgenden Sonntagen; wenn jedoch auf einen dieser Drei Sonntage der
erste Feiertag eines der Drei hohen Feste fällt, so ist das betreffende Aufgebot am
zweiten Feiertage vorzunehmen. Uebrigens können die Aufgebote nicht nur in der
ganzen Advents-Zeit, sondern auch in den Fasten außer den Drei letzten Wochen
geschehen.
8. 26.
Das Aufgebot muß von dem zuständigen Pfarrer am Wohnorte der Verlob—
ten, oder, wenn jedes derselben in einem andern Pfarrbezirke wohnt, von den zu-
ständigen Pfarrern der beiden Wohnorte vorgenommen werden. Hinsichtlich des
Wohnorts kommen die Bestimmungen in §. 6 zur Anwendung.
§. 27.
Regel ist, daß, wenn das Aufgebot an verschiedenen Orten nöthig, es überall
gleichzeitig begonnen und vollführt werde. Zu dem Ende hat der Pfarrer, welcher
die Trauung vornehmen soll, den betreffenden Pfarrern darüber behufige Mitthei-
lung zukommen zu lassen, wann mit dem Aufgebote vorzuschreiten sei.
S. 28.
Sollte nach Ausstellung des Ehezeugnisses oder auch erst nach Beginn des
Aufgebots durch einen begründeten Einspruch — Einsprüche wegen frühern Ehe-
verlöbnisses sind nicht zu beachten (§. 4) — oder sonst ein Bedenken gegen die
Vollziehung der Ehe hervortreten, so hat der Pfarrer hierüber unverzüglich, der
evangelische an die ihm vorgesetzte Superintendentur, der katholische an die Imme-
diat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schul-Wesen, zu berichten und,
wenn das Aufgebot noch von einem andern Pfarrer vorzunehmen ist, zugleich auch
diesen in Kenntniß zu setzen. Das Aufgebot selbst hat jedoch, außer wenn glaub-
hafte Anzeige eines Ehehindernisses vorliegt, welches auf einem bereits bestehenden
Ehebande oder einem der in §§. 15, 16, 17, 19 bezeichneten verbotenen Ver-
wandtschafts= oder Schwägerschafts -Grade beruht, seinen Fortgang und nur mit
der Trauung ist Anstand zu nehmen, bis das Bedenken von der Superintendentur,
bezüglich der Immediat-Kommission, oder in weiterer Instanz vom Staats-Mini-
sterium zurückgewiesen oder sonst erledigt worden ist.
S. 29.
Wenn vor dem Aufgebot oder nach dem Beginne desselben von den Verlob-