137
ten ein Theil zurücktritt, so muß im ersten Falle der Beginn, im andern die Fort-
setzung des Aufgebots unterlassen werden.
§. 30.
Die Trauung kann, soweit nicht Dispensation erwirkt ist, nicht eher geschehen,
als nach Ablauf des Tags, an welchem das letzte Aufgebot erfolgt ist. Sie findet
nur in den letzten Drei Wochen der Fasten nicht statt, kann jedoch, wenn Dispen-
sation — bei den Katholiken von der bischöflichen Behörde — erlangt worden,
oder in Nothfällen von besonderer Dringlichkeit, aber immer nur in der Stille,
auch in dieser geschlossenen Zeit stattfinden.
S. 31.
Wenn die Trauung nicht binnen Jahresfrist nach dem letzten Aufgebote voll-
zogen wird, so muß, sofern sie überhaupt noch vollzogen werden soll, das dreimalige
Aufgebot wiederholt werden.
S. 32.
Der Pfarrer, dem die Tranung obliegt, hat, wenn ein Aufgebot auch von
einem andern Pfarrer vorzunehmen ist, von demselben ein Zeugniß beibringen zu
lassen, daß das Aufgebot gehörig geschehen und ein Ehehinderniß nicht hervor-
getreten sei.
S. 33.
Haustrauungen sind nur nach erlangter Dispensation gestattet. Trauungen
in der Kirche dürfen nur zur Tageszeit vorgenommen werden.
g. 34.
Die Tranung gebührt dem zuständigen Pfarrer im Wohnorte der Braut;
jedoch wird, wenn hiervon der Wohnort des Bräutigams oder der künftige Wohn-
ort der Brautleute verschieden ist, denselben freigestellt, sich von dem zuständigen
Pfarrer in diesem Wohnorte trauen zu lassen. Die Stolgebühren (jura stolae
et scholae) sind in solchem Falle immer nur einmal und zwar von dem Pfarr-
amte zu erheben, wo die Trauung stattfindet. Wollen sich aber die Brautleute
von einem andern Pfarrer trauen lassen, so soll ihnen auch dies — bezüglich gegen
die gesetzliche Abgabe (Sportelgesetz §. 73, Absatz 4) —, aber nicht eher gestattet
sein, als wenn sie (neben dem erforderlichen Trauscheine: §. 1) ein amtliches Zeugniß
von dem zuständigen Pfarrer im Wohnorte der Braut beigebracht haben, daß sie
25