Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

137 
ten ein Theil zurücktritt, so muß im ersten Falle der Beginn, im andern die Fort- 
setzung des Aufgebots unterlassen werden. 
§. 30. 
Die Trauung kann, soweit nicht Dispensation erwirkt ist, nicht eher geschehen, 
als nach Ablauf des Tags, an welchem das letzte Aufgebot erfolgt ist. Sie findet 
nur in den letzten Drei Wochen der Fasten nicht statt, kann jedoch, wenn Dispen- 
sation — bei den Katholiken von der bischöflichen Behörde — erlangt worden, 
oder in Nothfällen von besonderer Dringlichkeit, aber immer nur in der Stille, 
auch in dieser geschlossenen Zeit stattfinden. 
S. 31. 
Wenn die Trauung nicht binnen Jahresfrist nach dem letzten Aufgebote voll- 
zogen wird, so muß, sofern sie überhaupt noch vollzogen werden soll, das dreimalige 
Aufgebot wiederholt werden. 
S. 32. 
Der Pfarrer, dem die Tranung obliegt, hat, wenn ein Aufgebot auch von 
einem andern Pfarrer vorzunehmen ist, von demselben ein Zeugniß beibringen zu 
lassen, daß das Aufgebot gehörig geschehen und ein Ehehinderniß nicht hervor- 
getreten sei. 
S. 33. 
Haustrauungen sind nur nach erlangter Dispensation gestattet. Trauungen 
in der Kirche dürfen nur zur Tageszeit vorgenommen werden. 
g. 34. 
Die Tranung gebührt dem zuständigen Pfarrer im Wohnorte der Braut; 
jedoch wird, wenn hiervon der Wohnort des Bräutigams oder der künftige Wohn- 
ort der Brautleute verschieden ist, denselben freigestellt, sich von dem zuständigen 
Pfarrer in diesem Wohnorte trauen zu lassen. Die Stolgebühren (jura stolae 
et scholae) sind in solchem Falle immer nur einmal und zwar von dem Pfarr- 
amte zu erheben, wo die Trauung stattfindet. Wollen sich aber die Brautleute 
von einem andern Pfarrer trauen lassen, so soll ihnen auch dies — bezüglich gegen 
die gesetzliche Abgabe (Sportelgesetz §. 73, Absatz 4) —, aber nicht eher gestattet 
sein, als wenn sie (neben dem erforderlichen Trauscheine: §. 1) ein amtliches Zeugniß 
von dem zuständigen Pfarrer im Wohnorte der Braut beigebracht haben, daß sie 
25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.