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der katholische Pfarrer das Aufgebot und die Trauung bei einer nach den Gesetzen
des Großherzogthums zulässigen und gültigen Ehe versagt hat.
Gesetz v. 7. Oktober 1823 §F. 47 vgl. mit Gesetz v. 6. Mai 1857 8.6.
S. 39.
Sämmtliche hier erwähnte Dispensationen, mit Ausnahme der bei der Wieder-
verehelichung Geschiedener nach §. 12 erforderlichen landesherrlichen Dispensation
und der von Katholiken bei der bischöflichen Behörde gegen die geschlossene Zeit
nach §. 30 auszuwirkenden Dispensation, werden für Protestanten von dem Kirchen-
rath, für Katholiken von der Immediat-Kommission, welche darüber in wichtigen
Fällen an den Landesherrn zu berichten hat, ertheilt. Fühlt der katholische Unter-
than sich hierbei in seinem Gewissen nicht beruhigt, so bleibt es ihm überlassen,
auch noch die Dispensation bei der bischöflichen Behörde einzuholen. Dasselbe ist
bei solchen blos kanonischen Ehehindernissen erlaubt, welche in dem Großherzog-=
thume gesetzlich nicht aufgehoben worden sind. Aber der Pfarrer, welcher die
Trauung vollziehen soll, hat in einem solchen Falle vor der Trauung die Immediat-
Kommission von der ertheilten bischöflichen Dispensation in Kenntniß zu setzen.
Die Dispensationen von blos aufschiebenden Ehehindernissen hat die bischöf-
liche Behörde zu ertheilen mit Ausnahme derer, welche in der Beobachtung des
Trauerjahres liegen.
Gesetz v. 7. Okt. 1823 §. 44 vgl. mit Gesetz v. 6. Mai 1857 F. 4.
S. 40.
Finden sich die Betheiligten durch Versagung oder Gewährung eines Ehe-
zeugnisses oder des Aufgebots oder der Trauung beschwert, so steht ihnen hiergegen
Beschwerde an die dem betreffenden Pfarrer vorgesetzte Superintendentur bezüglich
die Immediat-Kommission und weiter an das Staats-Ministerium zu.
S. 41.
In Ansehung der kirchlichen Dissidenten bewendet es bei den Vorschriften des
dieselben betreffenden Gesetzes vom 10. Februar 1864 und der Ausführungsver-
ordnung dazu. Jedoch haben daneben die Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung
bezüglich analog auch auf sie Anwendung zu finden.