144
Raten für den Brunshauser Zoll, so daß für jeden dergestalt getilgten Theil vom
Tage der Tilgung an Zinsen nicht weiter zu bezahlen sind.
Artikel 6.
Die Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft beginnt mit dem Tage, an
welchem zwischen dem vormaligen Königreiche Han nover und den älteren Preußischen.
Landen der freie Verkehr mit Branntwein eintritt.
Artikel 7.
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Oldenburg, behält Sich vor,
auch den auf die Besteuerung des Braumalzes bezüglichen Verabredungen in dem
in Artikel 1 bezeichneten Vertrage für das Herzogthum Oldenburg, soweit dasselbe
dem Zollvereine angeschlossen ist, beizutreten, und zwar mit der Wirkung, daß die
in Preußen gesetzlich bestehende Besteuerung des Braumalzes in Oldenburg zur
Anwendung kommt.
Für diesen Beitritt gelten die in den Artikeln 1—3 der gegen wärtigen Ueber-
einkunft enthaltenen Voraussetzungen und Maßgaben.
Bis zur Ausführung desselben bleibt Preußen die Erhebung einer Uebergangs-
Abgabe von dem aus Oldenburg eingehenden Bier vorbehalten.
Artikel 8.
Preußen wird die übrigen Theilnehmer an dem Vertrage vom 28. Juni 1864
einladen, die im Artikel 1 erwähnte Zustimmung zu ertheilen.
Artikel 9.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und es sollen die Ratifikationen
zu Berlin so bald wie möglich ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin den 27. April 1867f und Oldenburg den 30. April 1867.
gez. Henning. gez. Ruhstrat.
G G