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Derjenige Theil des Preußischen Regierungsbezirks Kassel, welcher aus dem
vormaligen Kurfürstenthume Hessen mit Ausschluß der Grafschaft Schaumburg und
des Kreises Schmalkalden besteht, tritt jedoch rücksichtlich des Uebergangsverkehrs
mit Branntwein erst vom 1. Juli 1868 an in dieses Verhältniß ein.
§. 2.
Von den genannten Erzeugnissen werden daher im Großherzogthume, soweit
dasselbe dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine angehört, wie auch in dem
Amte Allstedt mit Oldisleben bei dem Uebergange aus den in §. 1 Absatz 1 ge-
dachten Staatsgebieten vom 15. Juli d. J. an Uebergangsabgaben nicht mehr er-
hoben.
Bei dem Uebergange von Branntwein aus dem im §. 1 Absatz 2 bezeichne-
ten Theile des Regierungsbezirks Kassel gelangt die seitherige Uebergangsabgabe
(lit. A Ziffer I. 1 des Anhangs zu dem Vereins-Zolltarif) noch bis zum 1. Juli
1868 zur Erhebung.
Kraft gesetzlichen höchsten Auftrags ist dieses Gesetz von dem Großherzoglichen
Gesammt-Ministerium vollzogen und mit dem Großherzoglichen Staatsinsiegel be-
druckt worden.
Weimar am 15. Juli 1867.
G Großherzoglich Sächsisches Gesammt-Ministerium.
von Watzdorf. G. Thon.
Nachtrag
zu dem Gesetze vom 1. Dezember 1841,
die Erhebung von Uebergangsabgaben
betreffend u. s. w.