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Regierungs-Blatt
für da
Großterzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 19. Weimar. 21. August 1867.
Ministerial--Bekanntmachungen.
Der Berka-Blankenhain-Tannrodaer Begräbniß-Kommun sind die Rechte
einer juristischen Person höchsten Orts verliehen worden, was hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 9. August 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 14. Juli d. J.,
die Uebereinkunft mit Oldenburg betreffend (Reg. Blatt Seite 141) und auf den
Gesetzes-Nachtrag, die Erhebung von Uebergangsabgaben betreffend, vom 15. Juli
d. J. (Reg. Blatt Seite 149) wird — gemäß §. 7 des Gesetzes vom 1. De-
zember 1841 (Reg. Blatt v. J. 1841 S. 230) und in Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 18. Juli 1861 (Reg. Blatt v. J. 1861 Seite 165) — nach-
stehend ein berichtigtes Verzeichniß derjenigen Straßen und Abfertigungsstellen zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, welche
1) bei dem Verkehr mit den einer Uebergangsabgabe noch unterliegenden ver-
einsländischen Erzeugnissen zwischen dem Großherzogthume einerseits und
Bapern andrerseits,
2) bei dem Verkehr mit Branntwein bis zum 1. Juli 1868 zwischen dem
Großherzogthume einerseits und demjenigen Theile des Preußischen Regie-
rungsbezirks Cassel andrerseits, welcher aus dem vormaligen Kurfürstenthum
Hessen, mit Ausschluß der Grafsschaft Schaumburg und des Kreises Schmal=
kalden, besteht,
inne gehalten werden müssen.
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