Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Da es für die Ordnung des Forsthaushalts und für die Beförderung der 
Holz-Kultur von Wichtigkeit ist, daß die Schläge rechtzeitig geräumt werden, so 
wird auf Grund des Gesetzes vom 1. Mai 1850 andurch bestimmt: 
Es darf Niemand erkauftes Bau-, Brenn= oder Nutz-Holz über die bei 
dem Verkaufe von Seiten des Waldeigenthümers oder seines Stellvertreters 
festgesetzte Frist, innerhalb welcher dasselbe, nach vorgängiger Bezahlung 
oder erlangter Kreditirung, abgefahren werden soll, in der Holzung stehen 
oder liegen lassen. 
Die Uebertretung dieses Verbots ist nach §. 27 des Gesetzes zum 
Schutze der Holzungen 2c. vom 1. Mai 1850 zu bestrafen. 
Die Bestimmung der Frist ist hinsichtlich der Großherzoglichen fiskali- 
schen Hölzer durch den Großherzoglichen Forst= oder Rechnungs-Beamten 
zu bewirken und jedesmal bei dem Verkaufe bekannt zu machen oder auf 
der Anweisung zu bemerken. 
Weimar am 9. August 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Jnnern. Departement der Finanzen. 
von Watzdorf. G. Thon. 
In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist von dem 
Großherzoglichen Gesammt-Ministerium den Herren Edmund Thode und Knoop 
in Dresden für Herrn Joseph Maitre in Chatillon unter heutigem Tage ein 
Erfindungs-Patent für die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, auf 
ein Verfahren zur Abrindung von Baumstämmen nach Maßgabe der bei dem un- 
terzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschreibung und Zeichnung unter 
allen Bedingungen und mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 
3. März 1843 (Reg. Blatt v. J. 1843, Seite 13 bis 16) enthalten sind, für 
den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch für erloschen zu betrachten, wenn die bleibende Aus- 
führung und Anwendung der fraglichen Erfindung nicht binnen Jahresfrist anher 
nachgewiesen wird. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unterm heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 9. August 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.
	        
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