Regierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisc nach.
Nummer 20. Weimar. 5. September 1867.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
A. M.
Auf Grund des Vorbehalts in §. 57 des Gesetzes über die Neugestaltung
der Staatsbehörden vom 5. März 1850 bestimmen Wir bis auf Weiteres:
Die zeitherige Vereinigung des Departements der Justiz und des Kultus in
Unserm Staats-Ministerium ist aufgehoben.
Von den zu dem Bereiche dieses zeither vereinigten Departements gehörigen
Geschäften gehen
die Angelegenheiten der Justiz-Verwaltung und die im Gebiete derselben vor-
kommenden Gnadensachen auf das „Ministerial-Departement der Justiz“ und
die Angelegenheiten der Kirchen und Schulen auf das „Ministerial-De-
partement des Kultus“ über, welchem zugleich die Angelegenheiten der Wissen-
schaft und Kunst, soweit diese nicht Anstalten betreffen, welche mit der Universität
Jena in Verbindung siehen, ingleichen
die Angelegenheiten des Großherzoglichen Hof-Theaters und der Hof-Kapelle,
owie
! die Angelegenheiten des Haupt-Staats-Archivs und des Sachsen-Ernestini-
schen Kommun-Archivs aus dem zeitherigen Bereiche des Ministerial-Departements
Unseres Großherzoglichen Hauses überwiesen sind.
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