Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 21. Weimar. 11. September 1867.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem zur Erleichterung des Großherzogthums bei Ausführung des Ab-
schnitts XI der Verfassung des Norddeutschen Bundes eine Konvention zwischen
dem Großherzogthume und der Krone Preußen, betreffend die Reorganisation des
Weimarischen Kontingents, unter dem 4. und 22. Februar d. J. abgeschlossen und
am 22. desselben Monats ratifizirt worden, auch die Zustimmung des Landtags
des Großherzogthums, soweit es solcher bedarf, erhalten hat, und nachdem zur
Ausführung dieser Konvention eine fernere Uebereinkunft über die Reorganisation
der Kontingente von Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-
Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie unter dem
26. Juni abgeschlossen und am 29. Juli ratifizirt worden ist, werden auf höch-
sten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, die Konvention vom
4. Februar 1867 nebst dem Protokolle vom 22. desselben Monats und Jahres
und die Konvention vom 26. Juni 1867 nachstehend zur Nachachtung andurch be-
kannt gemacht.
Weimar am 27. August 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Seine Majestät, der König von Preußen, und Seine Königliche Hoheit, der
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, gleichmäßig beseelt von dem Wunsche,
den Staaten, welche nach der Kriegsverfassung des vormaligen Deutschen Bundes
die Reserve- Infanterie-Division zu stellen und keine Spezial-Waffen zu unterhalten
hatten, den Uebergang in das Kriegswesen des Norddeutschen Bundes erleichtert
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