Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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zu sehen, haben Behufs Feststellung entsprechender Modalitäten zu Ihren Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Mgjestät der König von Preußen: 
Ihren Wirklichen Geheimen-Rath, Gesandten und Kammerherrn 
Carl Friedrich von Savigny, 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach: 
Ihren Wirklichen Geheimen Rath und Staats-Minister Dr. juris 
Christian Bernhard von Watzdorf, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten einander mitgetheilt und gut und richtig be- 
funden, folgende 
Konvention 
abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Die Reorganisation der Bundes-Koutingente, wie sie im Abschnitt XI des 
am 15. Dezember v. J. von der Krone Preußen den Bevollmächtigten der ver- 
bündeten Regierungen vorgelegten Entwurfs zur Verfassung des Norddeutschen Bun- 
des bestimmt ist, wird von der Krone Preußen (dem Bundesfeldherrn) bei denjenigen 
Staaten, deren Kontingente nach der Kriegsverfassung des vormaligen Deutschen 
Bundes die Reserve-Infanterie-Division gebildet haben, in der Weise vollzogen, 
daß diese Staaten unter Anerkennung der in der Verfassung für den Norddeutschen 
Bunt festzusetzenden Quote von 225 Thalern im ersten Jahre der Reorganisation 
(1867) nur Einhundert Zwei und Sechszig Thaler und, unter successiver Steige- 
rung ihrer jährlichen Beiträge um je Neun Thaler pro Kopf, erst von dem Jahre 
1874 an die volle Summe einzuzahlen haben. 
Die Bildung der Spezial-Waffen wird statthaben, sobald die im Vorstehenden 
bezeichnete Steigerung der Beiträge es gestattet. 
Artikel 2. » 
Die in der Quote von 225 Thalern nicht begriffenen Kosten der ersten Ein- 
richtung werden von dieser Konvention nicht berührt. 
Artikel 3. 
Die hohen kontrahirenden Theile werden die übrigen zur Reserve-Infanterie- 
Didvision gehörig gewesenen Bundesstaaten einladen, dieser Konvention beizutreten, 
wollen aber in Betreff der militärischen Leistungen des Großherzogthums Sachsen- 
Weimar-Eifenach an dieselben gebunden sein, auch wenn dieser Beitritt nicht oder 
nicht von allen eingeladenen Regierungen erfolgen sollte.
	        
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