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zu sehen, haben Behufs Feststellung entsprechender Modalitäten zu Ihren Bevoll-
mächtigten ernannt:
Seine Mgjestät der König von Preußen:
Ihren Wirklichen Geheimen-Rath, Gesandten und Kammerherrn
Carl Friedrich von Savigny,
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach:
Ihren Wirklichen Geheimen Rath und Staats-Minister Dr. juris
Christian Bernhard von Watzdorf,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten einander mitgetheilt und gut und richtig be-
funden, folgende
Konvention
abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Die Reorganisation der Bundes-Koutingente, wie sie im Abschnitt XI des
am 15. Dezember v. J. von der Krone Preußen den Bevollmächtigten der ver-
bündeten Regierungen vorgelegten Entwurfs zur Verfassung des Norddeutschen Bun-
des bestimmt ist, wird von der Krone Preußen (dem Bundesfeldherrn) bei denjenigen
Staaten, deren Kontingente nach der Kriegsverfassung des vormaligen Deutschen
Bundes die Reserve-Infanterie-Division gebildet haben, in der Weise vollzogen,
daß diese Staaten unter Anerkennung der in der Verfassung für den Norddeutschen
Bunt festzusetzenden Quote von 225 Thalern im ersten Jahre der Reorganisation
(1867) nur Einhundert Zwei und Sechszig Thaler und, unter successiver Steige-
rung ihrer jährlichen Beiträge um je Neun Thaler pro Kopf, erst von dem Jahre
1874 an die volle Summe einzuzahlen haben.
Die Bildung der Spezial-Waffen wird statthaben, sobald die im Vorstehenden
bezeichnete Steigerung der Beiträge es gestattet.
Artikel 2. »
Die in der Quote von 225 Thalern nicht begriffenen Kosten der ersten Ein-
richtung werden von dieser Konvention nicht berührt.
Artikel 3.
Die hohen kontrahirenden Theile werden die übrigen zur Reserve-Infanterie-
Didvision gehörig gewesenen Bundesstaaten einladen, dieser Konvention beizutreten,
wollen aber in Betreff der militärischen Leistungen des Großherzogthums Sachsen-
Weimar-Eifenach an dieselben gebunden sein, auch wenn dieser Beitritt nicht oder
nicht von allen eingeladenen Regierungen erfolgen sollte.