Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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1) Preußen übernimmt bei der Reorganisation derjenigen Kontingente, welche 
seither die Bundes-Reserve-Jufanterie-Division gebildet haben, auch die Organi- 
sation der Landwehr und die Aushebungsgeschäfte. 
2) Bis zum Jahre 1874 werden alle Offiziere der vorgedachten Kontingente 
als zur Preußischen Armee gehörig betrachtet. 
Dem entsprechend werden alle Anstellungen, Beförderungen und Versetzungen 
sowohl innerhalb der Kontingente als auch aus denselben heraus in die ganze 
Bundesarmee und umgekehrt, sowie alle Verabschiedungen von dem Bundesfeldherrn 
direkt verfügt. 
Vor dem Erlaß dieser Verfügungen sollen dieselben zur Kenntniß des betref- 
fenden Kontingents-Herrn gebracht und Höchstdessen Wünsche thunlichst berücksichtigt 
werden. 
3) Alle Offiziere leisten Seiner Majestät, dem Könige von Preußen, den 
Fahneneid; diejenigen, welche in den Kontingenten der vormaligen Bundes-Reserve- 
Infanterie-Division eintreten, werden mittelst Handgelöbnisses oder auszustellenden 
Reverses verpflichtet: 
„Das Wohl und Beste des Kontingents-Herrn zu fördern, Schaden und 
Nachtheile aber von Höchstdemselben und seinem Lande abzuwenden.“ 
4) Zur Erleichterung der für nöthig erachteten Versetzungen sollen die Grund- 
farben, der Schnitt und die Gradabzeichen der Preußischen Uniformen für die Be- 
kleidung aller Truppen maßgebend sein; auch tragen die Offiziere Preußische Feld- 
zeichen und Preußische Schärpen. 
Den betreffenden Kontingents-Herrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen 
nach ihrem Ermessen zu bestimmen. 
5) Dem Kontingents-Herrn steht die Disciplinar-Strafgewalt eines kom- 
mandirenden Generals zu; im Uebrigen wird die Disciplinar-Strafbefugniß von 
denjenigen Truppen-Kommandeuren 2c. ausgeübt, welchen das Kontingent in dienst- 
licher Beziehung unterstellt ist. 
Die Bestätigung und Milderung kriegsrechtlicher und ehrengerichtlicher Erkennt- 
nisse erfolgt auf dem militärischen Instanzen-Wege. 
Das Begnadigungsrecht übt Seine Majestät, der König von Preußen, aus; 
etwaige Wünsche der Kontingents-Herren in dieser Beziehung werden möglichst Be- 
rücksichtigung finden.
	        
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