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6) In den Etat der betreffenden Kontingente wird eine Adjutantur der Kon-
tingents-Herren aufgenommen.
Gegenwärtiges Protokoll, welches, ohne besondere Ratifikation, als durch den
Austausch der Ratifikationen zu dem Vertrage vom 4. Februar 1867, auf welchen
es Bezug hat, von den betheiligten Regierungen genehmigt und bestätigt angesehen
werden soll, ist zu Berlin am 22. Februar 1867 in doppelter Ausfertigung auf-
genommen worden.
C. B. von Watzdorf. Savigny.
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In Ausführung der Bestimmungen des Abschnitts 11 der Verfassung des
Norddeutschen Bundes, sowie der unter dem 4. respektive zusätzlich dem 22. Feb-
ruar d. J. abgeschlossenen Konvention zwischen Preußen und denjenigen Staaten,
welche nach der Kriegsverfassung des vormaligen Deutschen Bundes die Reserve-
Infanterie-Division zu stellen hatten, haben Seine Königliche Hoheit, der Groß-
herzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, einerseits, Ihre Hoheiten die Herzöge von
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha und Sachsen-Altenburg, sowie endlich
Ihre Durchlauchten, die Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt und von Reuß äl-
terer und jüngerer Linie und Seine Majestät, der König von Preußen, andererseits,
Behufs Feststellung näherer Modalitäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt.
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Allerhöchstseinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Wirk-
lichen Geheimrath, Grafen und Herrn Carl Ludwig von Beust, sowie Allerhöchst-
seinen Major und Adjutanten des Militär-Kommandos Gustav Carl Bartholomäie
Kühne,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen, Höchstseinen Staatsrath
Otto Giseke,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, Hoöchstseinen Minister-
Residenten Wirklichen Geheimrath, Grafen und Herrn Carl Ludwig von Beust,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg, Höchstseinen Regiments-
Kommandeur, den Obersten Rudolph von Wartenberg,