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Artikel 2.
Ueber die Dislokation vorgedachter Regimenter wird Seine Majestät, der Kö-
nig von Preußen, als Bundesfeldherr, das Nähere bestimmen; jedoch wollen Aller-
höchstdieselben unter der Voraussetzung, daß innerhalb der Ländergebiete der mit-
kontrahirenden Staaten für eine garnisonmäßige Unterbringung der Truppen ent-
sprechend Sorge getragen wird, dieselben vort belassen und von dem bundesverfas-
sungsmäßig zustehenden Dislokations-Recht nur vorübergehend und insofern Gebrauch
machen, als militärische oder politische Rücksichten dieß bedingen. "
Artikel 3.
Bis zu der vorläufig noch ausgefetzten Errichtung besonderer Thüringischer
Kavallerie-Regimenter, über deren Formation das Weitere vorbehalten bleibt, lei-
sten etwa im Bedarfsfalle für den Kavallerie-Dienst ausgehobene Wehrpflichtige
der mitkontrahirenden Staaten ihre Dienstpflicht in nächstgelegenen Königlich Preu-
ßischen Truppentheilen ab. Dasselbe findet dauernd mit den für die Special=
Waffen (Jäger, Artillerie, Pionire, Train) ausgehobenen Wehrpflichtigen statt.
Sobald zur Errichtung besonderer Thüringischer Kavallerie-Regimenter ge-
schritten werden kann, werden dieselben, soweit es dem dienstlichen Interesse ent-
sprechend und Beschaffung von Garnison-Einrichtungen vorausgesetzt, innerhalb der
Eingangs erwähnten Ländergebiete dislocirt und aus den vort auszuhebenden zur
Kavallerie tauglichen Wehrpflichtigen rekrutirt werden.
Artikel 4.
Wehrpflichtige der mitkontrahirenden Staaten, denen die Berechtigung zum
einjährig freiwilligen Dienst zusteht, können dieser Dienstpflicht nach Wahl bei
einem der Thüringischen Truppentheile, oder in der Königlich Preußischen Armee
genügen. Dasselbe findet vice versa für Preußische Unterthanen statt. Dieselbe
Begünstigung gilt auch hinsichtlich der dreijährig Freiwilligen.
Artikel 5.
Die Eintheilung der betreffenden Ländergebiete in Landwehr-Bataillons= und
Aushebungs-Bezirke, sowie die regelmäßige Handhabung des Aushebungsgeschäfts
selest wird Preußischer Seits unter Mitwirkung der konkurrirenden Großherzoglichen,
Herzoglichen und Fürstlichen Civil-Behörden zur Ausführung gebracht. Die durch
die Bundesverfafsung eingeführten Bestimmungen hinsichtlich der Dauer der Dienst-