Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

167 
Artikel 9. 
Die gegenwärtig in den Kontingenten der mitkontrahirenden Staaten dienen- 
den aktiven felddienstfähigen Offiziere, Portepee-Fähnriche und Militär-Beamten im 
Offiziers-Range, mit Ausschluß der bereits der Königlich Preußischen Armee an- 
gehörenden Offiziere 2c. des Herzoglich Sachsen = Coburg= Gothaischen Regiments, 
sowie der Stabs-Offiziere des Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regiments wer- 
den, insofern sie es wünschen und so weit sie Preußischerseits geeignet befunden 
werden, unter Beibehalt ihres Ranges und ihrer Anciennetät in die Königlich 
Preußische Armee, jedoch hinsichtlich der Anciennetät mit der Maßgabe eingereihet, 
daß sie durch diesen Uebertritt in keinem Falle besser zu stehen kommen dürfen, 
als wenn sie von Anfang an in der Preußischen Armee gedient hätten. Sie tre- 
ten hiermit in den Preußischen Unterthanenverband und leisten Seiner Majestät, 
dem Könige von Preußen, den Fahnen= resp. Militär-Beamten = Eid. Im Betreff 
der Gehalts-Kompetenzen beziehen sie die in Preußen etatsmäßigen Chargen-Beträge, 
behalten aber ihr gesammtes jetziges Diensteinkommen, wenn dasselbe die Preußi- 
schen Kompetenzen ihrer Charge übersteigt, event. bis dahin, daß sie nach Preußi- 
schem Etat in eine höhere Einnahme einrücken resp. pensionirt werden. Die event. 
spätere Pensionirung erfolgt nach dem Preußischen Pensions-Reglement. 
Die Vorstehendem nach in die Preußische Armee übertretenden Offiziere 2c. 
der bisherigen Kontingente sind, insofern sie verheirathet sind, verpflichtet, der Kö- 
niglich Preußischen Militär-Witwen-Pensions-Anstalt beizutreten, es ist ihnen je- 
doch eventuell auch gestattet, das Anrecht auf fernere Theilnahme an derjenigen 
Witwenkasse zu behalten, zu welcher sie bis dahin beigetragen haben, Falls die 
bezügliche frühere Landesregierung hierzu ihre Zustimmung gibt. 
Offiziere 2c., welche den Uebertritt ablehnen, oder Preußischer Seits nicht 
übernommen werden, erhalten die in Gemäßheit ihrer Dienstzeit chargenmäßige Pen- 
sion und zwar nach dem Preußischen oder, Falls es für sie günstiger ist, nach dem 
Pensions-Reglement, welches vor Abschluß dieser Konvention auf sie Anwendung 
fand. 
Vom Abschluß gegenwärtiger Konvention bis zu deren Inslebentreten finden 
Beförderungen von Offizieren, sowie die Annahme von Offiziers-Aspiranten bei 
den betreffenden Kontingenten nicht mehr statt. 
Artikel 10. 
Die Besetzung der Stellen der Offiziere, Portepee-Fähnriche und Militär- 
Beamten im Offziers-Range bei den Thüringischen Infanterie-Regimentern, sowie 
31
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.