Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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die Versetzung der Offiziere 2c. von diesen Regimentern in die Königliche Armee 
wird von Seiner Majestät, dem Könige von Preußen, direkt verfügt, jedoch sollen 
hierbei die Wünsche der hohen Mitkontrahenten thunlichste Berücksichtigung finden. 
Die zu den Thüringischen Infanterie-Regimentern versetzten Offiziere 2c. ver- 
pflichten sich mittelst Handgelöbnisses, das Wohl und Beste des Kontingents-Herrn, 
in dessen Ländergebiet der bezügliche Truppentheil dislocirt ist, zu fördern, Schaden 
und Nachtheil aber von Höchstdemselben und Seinem Lande abzuwenden. 
Artikel 11. 
Den hohen Mitkontrahenten steht das Recht zu, nach Ihrer Wahl Offiiere 
à la zuite zu ernennen, deren Besoldung und dereinstige Pensionirung jedoch den 
Landesherren obliegt. 
Dagegen wird die Adjutantur der Kontingents-Herren, resp. Deren Erbprin- 
zen, aus Bundesmitteln besoldet und den in Bezug auf Auswahl der betreffenden 
Persönlichkeiten ausgesprochenen Wünschen durch Kommandirung Seitens des Bun- 
des-Feldherrn bereitwilligst Folge gegeben werden, soweit Dem dienstliche Rücksich- 
ten nicht entgegenstehen. 
Die Bestimmung der Uniform der Adjutanten und Offiziere à la suite ist 
dem Belieben der Kontingents-Herren überlassen. Sowohl die Offiziere à la 
suite, als auch die im Pensions-Verhältniß lebenden Offiziere, insofern erstere 
nach Abschluß dieser Konvention ernannt, letztere pensionirt werden, sind nach Maß- 
gabe der betreffenden Königlich Preußischen Vorschriften dem Disziplinar-, Militär- 
Gerichts= und ehrengerichtlichen Verfahren vorkommenden Falls unterworfen. In- 
wiefern auch die vor dem Abschluß dieser Konvention zu Offizieren à la suite 
ernannten, resp. pensionirten Offziere diesen Vorschriften unterstellt werden sollen, 
ist dem Belieben der betreffenden Landesregierungen überlassen. 
Artikel 12. 
Vorbehältlich der bevorstehenden Regelung im Wege der Bundes-Gesetzgebung 
sind die in den Thüringischen Regimentern angestellten Königlich Preußischen Offi- 
ziere 2c. in den betreffenden Ländergebieten von jeder Personal-Steuer, insbesondere 
don Klassen= und Einkommen-Steuer befreit, von letzterer jedoch nur insoweit, als 
sie nicht Einkommen aus dort liegendem Grundbesitz beziehen. Zu Kommunal-Ab- 
gaben sind dieselben, sofern sie nicht in der betreffenden Gemeinde heimathsberech- 
tigt sind, nur in soweit verpflichtet, als die Verbindlichkeit zur Leistung derartiger
	        
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