Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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4. 
Auf die disponiblen Mannschaften (bisherige Dienst-Reservisten) aus den Ge- 
burtsjahren 1845 und 1846 kann ebenfalls, unter Berücksichtigung der bisherigen 
landesgesetzlichen Bestimmungen, im Bedarfsfalle zurückgegriffen werden. 
Disponible ältere Jahrgänge werden der Ersatz-Reserve erster resp. zweiter 
Klasse überwiesen werden. 
5. 
Die Beurtheilung der körperlichen Qualifikation erfolgt für alle Militär-Pflich- 
tigen nach Maßgabe der Königlich Preußischen Instruktion für die Militär-Aerzte 
vom 9. Dezember 1858 resp. für die Marine-Aerzte vom 5. Dezember 1860. 
6. 
Die rücksichtlich des einjährigen freiwilligen Dienstes bestehenden Bestimmungen 
treten für junge Leute von Bildung mit der Maßgabe in Kraft, daß den bis 1871 
dienstpflichtig werdenden der specielle Nachweis der wissenschaftlichen Bildung er- 
lassen wird. 
Weitere Uebergangsbestimmungen für die später Dienstpflichtigwerdenden blei- 
ben vorbehalten. 
7. 
Militär-Pflichtige des Geburtsjahres 1847 und älterer Jahrgänge, welche An- 
spruch auf die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Dienst zu haben vermeinen, 
haben sich, unter Vorlegung der nöthigen Zeugnisse, zur Nachweisung ihres Alters, 
der ertheilten Erlaubniß ihres Vaters oder Vormundes zum einjährigen freiwilligen 
Dienst, der moralischen und wissenschaftlichen Qualifikation und etwaiger Schul- 
zeugnisse spätestens bis zum 1. Oktober d. J. bei der betroffenen Kreis-Ersatz- 
Kommission zu melden. Zur Loosung werden dergleichen Militär-Pflichtige nicht zu- 
gelassen, diejenigen aber, welche bereits an einer Loosung nach der frühern Be- 
stimmung Theil genommen haben, verlieren den Anspruch auf die aus der Loosung 
hervorgegangenen Rechte. 
8. 
Für die nach 1847 geborenen Militär-Pflichtigen tritt hinsichtlich der Meldung 
zum einjährigen freiwilligen Dienst das durch die Militär-Ersatz= Instruktion geord- 
nete Verfahren in Kraft. 
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