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können, weil sie durch irgend eine Verstümmelung ganz oder theilweise dienst-
unbrauchbar geworden, sind, sobald begründeter Verdacht vorliegt, daß die
Verstümmelung nicht zufällig, sondern absichtlich herbeigeführt ist, um sich
dem Militär-Dienst zu entziehen, durch die betreffenden Ersatz-Kommissionen
der Staatsanwaltschaft zur Einleitung der gerichtlichen Untersuchung zu be-
zeichnen. Wird die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung wegen man-
gelnder Beweise abgelehnt, event. der Angeklagte freigesprochen, so findet
eine Heranziehung zum Militär-Dienst nicht statt.
Militär-Pflichtige und Rekruten dagegen, welche der vorsätzlichen Selbst-
verstümmelung für überführt erachtet und deshalb gerichtlich bestraft worden,
sind, wenn sie noch arbeitsfähig geblieben sind, ohne Rücksicht auf die Dauer
der erlittenen Gefängnißstrafe und ohne Rücksicht auf Loosnummer, Lebens-
alter oder sonstige Zurückstellungsgründe zur Ableistung der gesetzlichen drei-
jährigen Dienstpflicht in eine Arbeiter-Abtheilung einzustellen, sobald die zu-
erkannte Gefängnißstrafe verbüßt ist.
2) Wer in der Absicht, sich der Verpflichtung zum Militär-Dienst ganz oder
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theilweis zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, ist Seitens
der betreffenden Ersatz-Kommission der Staatsanwaltschaft zur Einleitung
der gerichtlichen Untersuchung zu bezeichnen.
Wird die Einleitung der Untersuchung abgelehnt oder der Angcklagte
freigesprochen, so ist derselbe wie jeder andere nicht bestrafte Militär-Pflich-
tige zu behandeln. "
Erfolgt dagegen auf Grund des Strafgesetzbuchs eine gerichtliche Be-
strafung, so ist der betreffende Militär-Pflichtige, ohne Rücksicht auf die
Dauer der erlittenen Gefängnißstrafe und ohne Rücksicht auf Loosnummer,
Lebensalter oder sonstige Zurückstellungsgründe zur Ableistung der Dienst-
pflicht beranzuziehen und während des Verlustes der Ausübung der bürger-
lichen Ehrenrechte in eine Arbeiter -Abtheilung einzustellen, sofern er von
der kompetenten Departements-Ersatz-Kommission zum Dienst mit der Waffe
für brauchbar erachtet wird. Ist letzteres nicht der Fall, so behält es
bei der Strafe sein Bewenden, ohne daß derselben die Einziehung zur Ar-
beiter-Abtheilung folgt.
S. 55.
Von den Reklamationen im Allgemeinen.
Obgleich jeder Preuße mit Ausnahme der im §. 16 angegebenen Personen
innerhalb gewisser Lebensjahre zum Militär-Dienst verpflichtet ist, so können