Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

176 
können, weil sie durch irgend eine Verstümmelung ganz oder theilweise dienst- 
unbrauchbar geworden, sind, sobald begründeter Verdacht vorliegt, daß die 
Verstümmelung nicht zufällig, sondern absichtlich herbeigeführt ist, um sich 
dem Militär-Dienst zu entziehen, durch die betreffenden Ersatz-Kommissionen 
der Staatsanwaltschaft zur Einleitung der gerichtlichen Untersuchung zu be- 
zeichnen. Wird die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung wegen man- 
gelnder Beweise abgelehnt, event. der Angeklagte freigesprochen, so findet 
eine Heranziehung zum Militär-Dienst nicht statt. 
Militär-Pflichtige und Rekruten dagegen, welche der vorsätzlichen Selbst- 
verstümmelung für überführt erachtet und deshalb gerichtlich bestraft worden, 
sind, wenn sie noch arbeitsfähig geblieben sind, ohne Rücksicht auf die Dauer 
der erlittenen Gefängnißstrafe und ohne Rücksicht auf Loosnummer, Lebens- 
alter oder sonstige Zurückstellungsgründe zur Ableistung der gesetzlichen drei- 
jährigen Dienstpflicht in eine Arbeiter-Abtheilung einzustellen, sobald die zu- 
erkannte Gefängnißstrafe verbüßt ist. 
2) Wer in der Absicht, sich der Verpflichtung zum Militär-Dienst ganz oder 
1 
theilweis zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, ist Seitens 
der betreffenden Ersatz-Kommission der Staatsanwaltschaft zur Einleitung 
der gerichtlichen Untersuchung zu bezeichnen. 
Wird die Einleitung der Untersuchung abgelehnt oder der Angcklagte 
freigesprochen, so ist derselbe wie jeder andere nicht bestrafte Militär-Pflich- 
tige zu behandeln. " 
Erfolgt dagegen auf Grund des Strafgesetzbuchs eine gerichtliche Be- 
strafung, so ist der betreffende Militär-Pflichtige, ohne Rücksicht auf die 
Dauer der erlittenen Gefängnißstrafe und ohne Rücksicht auf Loosnummer, 
Lebensalter oder sonstige Zurückstellungsgründe zur Ableistung der Dienst- 
pflicht beranzuziehen und während des Verlustes der Ausübung der bürger- 
lichen Ehrenrechte in eine Arbeiter -Abtheilung einzustellen, sofern er von 
der kompetenten Departements-Ersatz-Kommission zum Dienst mit der Waffe 
für brauchbar erachtet wird. Ist letzteres nicht der Fall, so behält es 
bei der Strafe sein Bewenden, ohne daß derselben die Einziehung zur Ar- 
beiter-Abtheilung folgt. 
S. 55. 
Von den Reklamationen im Allgemeinen. 
Obgleich jeder Preuße mit Ausnahme der im §. 16 angegebenen Personen 
innerhalb gewisser Lebensjahre zum Militär-Dienst verpflichtet ist, so können
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.