Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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dennoch zur Zeit des Friedens besondere Verhältnisse einzelner Individuen 
einen Aufschub ihres Dienstantritts, oder selbst ihre Befreiung vom Dienst 
im stehenden Heere bedingen. Da indeß diese verschiedenartig gestalteten 
Fälle nicht specialisirt werden können, so muß es den Ersatz-Behörden zur 
ganz besondern Pflicht gemacht werden, die Verhältnisse jedes einzelnen Re- 
klamaten nach Anhörung seiner Angehörigen und Ortsbehörden auf das 
Sorgfältigste zu prüfen und bei deren Beurtheilung die im nachfolgenden 
Paragraphen enthaltenen allgemeinen Grundsätze mit gleicher Gerechtigkeit 
zur Anwendung zu bringen. 
2) Die Militär-Pflichtigen oder Personen, welche die Zurückstellung der ersteren, 
oder andere Begünstigungen rücksichtlich deren Militär-Verhältnisse beantragen 
wollen, sind verpflichtet, die zur Begründung derartiger Begünstigungen be- 
stehenden Verhältnisse einige Zeit vor Beginn der Musterung, oder spä- 
testens im Musterungs-Termine selbst zur Sprache zu bringen. Aufs die 
Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises wird keine Rücksicht 
genommen. 
Die hierbei etwa vorzulegenden Atteste dürfen in der Regel nur dann 
als Mittel zum Beweise der darin angeführten Thatsachen angenommen 
werden, wenn sie von wirklich in Amt und Pflicht stehenden obrigkeitlichen 
Personen ausgestellt oder beglaubigt sind. 
3) Das formelle Verfahren hinsichtlich der Ankringung der Reklamationen und 
Beibringung der erforderlichen Beweismittel ordnen die Ober-Präsidien oder 
die Regierungen an. 
8. 56. 
Bezeichnung der Fälle, in denen unter Umständen eine Zurückstellung event. Be- 
freiung 2c. vom Militär-Dienst zulässig ist, oder nicht stattfinden darf. 
1) Zur Berücksichtigung eignen sich, sofern nicht die nachfolgenden Bestimmungen 
ad 2 bis 6 dem entgegenstehen, 
a) diejenigen Militär-Pflichtigen, welche nach pflichtmäßiger Ueberzeugung 
der Ersatz-Behörden die einzigen Ernährer solcher hülfslosen Familien 
sind, die durch Entfernung der Ersteren der Noth und dem Elende 
Preis gegeben sein würden; 
b) der einzige erwachsene Sohn einer Witwe, deren Ernährung kein an- 
deres Glied der Familie übernehmen kann, die aber sich selbst zu er- 
nähren außer Stande ist;
	        
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