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dennoch zur Zeit des Friedens besondere Verhältnisse einzelner Individuen
einen Aufschub ihres Dienstantritts, oder selbst ihre Befreiung vom Dienst
im stehenden Heere bedingen. Da indeß diese verschiedenartig gestalteten
Fälle nicht specialisirt werden können, so muß es den Ersatz-Behörden zur
ganz besondern Pflicht gemacht werden, die Verhältnisse jedes einzelnen Re-
klamaten nach Anhörung seiner Angehörigen und Ortsbehörden auf das
Sorgfältigste zu prüfen und bei deren Beurtheilung die im nachfolgenden
Paragraphen enthaltenen allgemeinen Grundsätze mit gleicher Gerechtigkeit
zur Anwendung zu bringen.
2) Die Militär-Pflichtigen oder Personen, welche die Zurückstellung der ersteren,
oder andere Begünstigungen rücksichtlich deren Militär-Verhältnisse beantragen
wollen, sind verpflichtet, die zur Begründung derartiger Begünstigungen be-
stehenden Verhältnisse einige Zeit vor Beginn der Musterung, oder spä-
testens im Musterungs-Termine selbst zur Sprache zu bringen. Aufs die
Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises wird keine Rücksicht
genommen.
Die hierbei etwa vorzulegenden Atteste dürfen in der Regel nur dann
als Mittel zum Beweise der darin angeführten Thatsachen angenommen
werden, wenn sie von wirklich in Amt und Pflicht stehenden obrigkeitlichen
Personen ausgestellt oder beglaubigt sind.
3) Das formelle Verfahren hinsichtlich der Ankringung der Reklamationen und
Beibringung der erforderlichen Beweismittel ordnen die Ober-Präsidien oder
die Regierungen an.
8. 56.
Bezeichnung der Fälle, in denen unter Umständen eine Zurückstellung event. Be-
freiung 2c. vom Militär-Dienst zulässig ist, oder nicht stattfinden darf.
1) Zur Berücksichtigung eignen sich, sofern nicht die nachfolgenden Bestimmungen
ad 2 bis 6 dem entgegenstehen,
a) diejenigen Militär-Pflichtigen, welche nach pflichtmäßiger Ueberzeugung
der Ersatz-Behörden die einzigen Ernährer solcher hülfslosen Familien
sind, die durch Entfernung der Ersteren der Noth und dem Elende
Preis gegeben sein würden;
b) der einzige erwachsene Sohn einer Witwe, deren Ernährung kein an-
deres Glied der Familie übernehmen kann, die aber sich selbst zu er-
nähren außer Stande ist;