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Eigenthümer von Grundstücken, die ihnen, ohne ihr Zuthun, zugefallen
und die nicht verpachtet sind, zu deren Verpachtung oder einstweiligen
Administration und Bewirthschaftung durch fremde Hülfe aber wegen
Kürze der Zeit oder wegen der Kultur-Verhältnisse ohne bedeutenden
Verlust keine Veranstaltung hat getroffen werden können, oder über-
haupt nicht getroffen werden kann. Der Werth des Grundstücks kann
hierbei nicht entscheiden.
Die einzige dabei in Rücksicht kommende Bedingung ist, daß ein
solches Grundstück wenigstens von dem Werthe sein muß, daß es dem
Eigenthümer den verhältnißmäßigen Lebensunterhalt gewährt.
Pächter von Königlichen Domainen oder ländlichen Privat-Gütern, denen
durch den Tod ihres Vaters oder Anverwantten, oder durch sonstige
Umstände die Fortsetzung der Pacht auf die noch dauernden Pachtjahre
zugefallen ist, und die im Laufe dieser Zeit ohne Nachtheil keine An-
stalt zur Vertretung in der Wirthschaft haben machen können.
Auch hier ist der Werth der Pachtung nicht in Betracht zu ziehen,
und es kommt, wie bei dem vorhergehenden Berücksichtigungsgrunde,
nur darauf an, daß die Pacht hinreicht, um allein den verhältniß-
mäßigen Lebensunterhalt des Pächters zu gewähren.
Solche Eigenthümer von Fabriken, Manufakturen und anderen gewerb-
lichen Etablissements, welche mehrere Arbeiter beschäftigen, falls der
Betrieb ihnen erst seit der letzten Ersatz-Musterung eigenthümlich zuge-
fallen und ihnen keine Zeit geblieben ist, um für eine zweckmäßige
einstweilige Aufsicht und Führung des Geschäfts zu sorgen.
Ein solcher Militär-Pflichtiger, welcher als Sohn eines arbeits= und auf-
sichtsunfähigen Grund-oder Fabrik-Besitzers resp. Pächters nach dem
Urtheil der Ersatzbehörden als dessen einzige und unentbehrliche Stütze
zur Erhaltung des Grundstücks betrachtet werden muß. Es wird dieß
indeß nur dann der Fall sein können, wenn der betreffende Grund-
oder Fabrik-Besitzer 2c. nicht im Stande sein sollte, andere Hülfe sich
zu verschaffen.
2) Ergibt die spezielle Prüfung der ad 1 unter a bis fbezeichneten Ver-
hältnisse, daß der Militär-Pflichtige selbst oder die Angehörigen desselben die zur
Berücksichtigung in Anspruch genommenen Verhältnisse durch ihre eigene
freie Entschließung herbeigeführt haben, z. B. durch Ankauf, Erpachtung resp.
Uebertragung eines Besitzthums rc., so können diese Verhältnisse eine Be-
rücksichtigung in der Regel nicht begründen, da es eines jeden Wehrpflich-