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tigen Sache ist, vor Ableistung seiner Militär-Pflicht im stehenden Heere
keine Verhältnisse anzuknüpfen oder herbeizuführen, welche geeignet sein
können, ihm die Erfüllung dieser Pflicht zu erschweren.
Die erfolgte Verheirathung eines Militär-Pflichtigen kann niemals eine
Berücksichtigung begründen.
Wird aber die Zurückstellung oder Befreiung eines Militär-Pflichtigen vom
Dienst in Antrag gebracht, weil dieser als die einzige Stütze seiner Eltern
oder Angehörigen zu betrachten ist, indem ein anderer zur Unterstützung der-
selben Verpflichteter sich dieser Pflicht entzieht oder entzogen hat, durch ein
Verziehen nach anderen Orten, durch Auswanderung oder auf irgend eine
andere Weise, so ist der Antrag auf Zurückstellung oder Befreiung des
Erstern vom Militär-Dienst in der Regel als begründet nicht zu betrachten,
und dies ganz besonders in dem Falle, wenn jener andere zur Unterstützung
der Eltern Verpflichtete etwa selbst zu diesem Behuf früher schon vom
Militär-Dienst zurückgelassen sein sollte.
Individuen, welche als Ernährer ihrer Familien berücksichtigt worden sind,
den Zweck der ihnen gewährten Zurückstellung resp. Befreiung vom Dienst,
event. den Zweck ihrer Entlassung aus dem Dienst vor beendeter Dienst-
zeit (§. 180) aber nicht erfüllen, sind, wenn sie sich innerhalb der ersten
Fünf Jahre ihres dienstpflichtigen Alters befinden, sogleich zur Ableistung
ihrer vollen Militär-Dienstpflicht heranzuziehen, auch wenn sie bereits der
Ersatz-Reserve überwiesen sein sollten. Zu einer derartigen nachträglichen
Heranziehung ist die Genehmigung der oberen Provinzial-Behörden erforderlich.
Handelt es sich darum, daß Zwei arbeitsfähige Söhne einer Familie von
derselben nicht gleichzeitig entbehrt werden können, so ist nicht der Eine vom
Militär-Dienst gänzlich zu befreien und der Andere zur Ableistung seiner vollen
Dienstpflicht anzuhalten, sondern es ist nur der Eine (event. bis zum 3ten
Konkurrenz-Jahre) zurückzustellen, bis der Andere als ausgebildet mit der Waffe
vom Truppentheil entlassen werden kann. Eben so kann durch den frei-
willigen Eintritt eines Sohnes die Befreiung seines Bruders vom Militär-
Dienst nicht begründet werden.
Die ad 1 a und b bezeichneten Berücksichtigungen dürfen in der Regel
nicht eintreten, wenn die Familie oder Witwe Unterstützungen aus Armen-
Fonds beziehen.
Wenn es sich in den Fällen ad 1 darum handelt, festzustellen, ob die Person,
zu deren Gunsten der Antrag auf Zurückstellung resp. Befreiung vom Mi-
litär-Dienst gestellt worden ist, noch arbeits- resp. aufsichtsfähig ist oder
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