Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

3) 
4) 
5 
179 
tigen Sache ist, vor Ableistung seiner Militär-Pflicht im stehenden Heere 
keine Verhältnisse anzuknüpfen oder herbeizuführen, welche geeignet sein 
können, ihm die Erfüllung dieser Pflicht zu erschweren. 
Die erfolgte Verheirathung eines Militär-Pflichtigen kann niemals eine 
Berücksichtigung begründen. 
Wird aber die Zurückstellung oder Befreiung eines Militär-Pflichtigen vom 
Dienst in Antrag gebracht, weil dieser als die einzige Stütze seiner Eltern 
oder Angehörigen zu betrachten ist, indem ein anderer zur Unterstützung der- 
selben Verpflichteter sich dieser Pflicht entzieht oder entzogen hat, durch ein 
Verziehen nach anderen Orten, durch Auswanderung oder auf irgend eine 
andere Weise, so ist der Antrag auf Zurückstellung oder Befreiung des 
Erstern vom Militär-Dienst in der Regel als begründet nicht zu betrachten, 
und dies ganz besonders in dem Falle, wenn jener andere zur Unterstützung 
der Eltern Verpflichtete etwa selbst zu diesem Behuf früher schon vom 
Militär-Dienst zurückgelassen sein sollte. 
Individuen, welche als Ernährer ihrer Familien berücksichtigt worden sind, 
den Zweck der ihnen gewährten Zurückstellung resp. Befreiung vom Dienst, 
event. den Zweck ihrer Entlassung aus dem Dienst vor beendeter Dienst- 
zeit (§. 180) aber nicht erfüllen, sind, wenn sie sich innerhalb der ersten 
Fünf Jahre ihres dienstpflichtigen Alters befinden, sogleich zur Ableistung 
ihrer vollen Militär-Dienstpflicht heranzuziehen, auch wenn sie bereits der 
Ersatz-Reserve überwiesen sein sollten. Zu einer derartigen nachträglichen 
Heranziehung ist die Genehmigung der oberen Provinzial-Behörden erforderlich. 
Handelt es sich darum, daß Zwei arbeitsfähige Söhne einer Familie von 
derselben nicht gleichzeitig entbehrt werden können, so ist nicht der Eine vom 
Militär-Dienst gänzlich zu befreien und der Andere zur Ableistung seiner vollen 
Dienstpflicht anzuhalten, sondern es ist nur der Eine (event. bis zum 3ten 
Konkurrenz-Jahre) zurückzustellen, bis der Andere als ausgebildet mit der Waffe 
vom Truppentheil entlassen werden kann. Eben so kann durch den frei- 
willigen Eintritt eines Sohnes die Befreiung seines Bruders vom Militär- 
Dienst nicht begründet werden. 
Die ad 1 a und b bezeichneten Berücksichtigungen dürfen in der Regel 
nicht eintreten, wenn die Familie oder Witwe Unterstützungen aus Armen- 
Fonds beziehen. 
Wenn es sich in den Fällen ad 1 darum handelt, festzustellen, ob die Person, 
zu deren Gunsten der Antrag auf Zurückstellung resp. Befreiung vom Mi- 
litär-Dienst gestellt worden ist, noch arbeits- resp. aufsichtsfähig ist oder 
33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.