Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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c) Zöglinge der medizinisch-chirurchischen Lehranstalt, 
d) Schüler von Lehranstalten für Thier-Arzneikunde 
auf 1 resp. 2 Jahre zurückzustellen. 
Im Zten Konkurrenz-Jahre der Betreffenden hört diese Begünstigung indeß 
auf und kann nur in seltenen besonders motivirten Fällen eine fernere Zu- 
rückstellung äußersten Falles bis zum öten Konkurrenz-Jahre des betreffenden 
Militär-Pflichtigen von den oberen Provinzial-Behörden genehmigt werden. 
Wenn die Verhältnisse der ad a# #gedachten Personen es nothwendig machen, 
sie für die Zeit, in welcher eine Zurückstellung bis zum Z3ten Konkurrenz-- 
Jahre zulässig ist, von der persönlichen Gestellung vor die Kreis-Ersatz- 
Kommission zu entbinden, so kann dies von dem Civil-Vorsitzenden der 
Kreis-Ersatz-Kommission desjenigen Kreises, in welchem die Betreffenden ihr 
Domizil haben, geslattet werden. 
Die diesfallige Erlaubniß (Ausstandsbewilligung), mit welcher zugleich für 
die Dauer der bewilligten Zurückstellung die Entbindung von der Verpflich- 
tung zur Anmeldung zur Stammrolle verbunden ist, hat Letzterer, unter 
ausdrücklicher Augabe seiner Eigenschaft als Civil-Vorsitzender der Kreis- 
Ersatz-Kommission, in die Reisepässe der betreffenden Individuen einzutragen. 
Eine gleiche Erlaubniß kann Handwerksburschen durch Eintragung in ihre 
Wanderbücher ertheilt werden, wenn dieselben im Interesse ihrer gewerblichen 
Verhältnisse zu wandern bealsichtigen. Ueber die nach Passus 2 ertheilte 
Erlaub#niß hat der betreffende Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommission 
den Behörden des Geburtsorts des Betheiligten eine Mittheilung zu machen. 
Militär-Pflichtige, welche eine solche Erlaubniß erhalten haben, dürfen während 
derselben zum Militär-Dienst nicht herangezogen werden. 
Im Falle einer Mobilmachung aber oder nach Ablauf jener Erlaubniß 
werden sie nach §. 21 gestellungspflichtig. In diesem Falle, sowie wenn 
sie, von der Erlaubniß keinen Gebrauch machend, sich aus eigenem Antriebe 
vor diejenige Kreis-Ersatz-Kommission, vor welcher sie ohne jene Erlaubniß 
nach §. 21 gestellungspflichtig sein würden, stellen, so tritt das regelmäßige 
Verfahren ein. 
Jungen Leuten, welche ihrer Militär-Verpflichtung noch nicht genügt haben, 
dürfen, auch wenn sie die vorgedachte Erlaulniß zur Nichtgestellung vor die 
Ersatz-Behörden bis zu ihrem Zten Konkurrenz-Jahre nicht in Anspruch neh- 
men, Seitens der Polizei-Behörden 2c. nur mit Genehmigung des Civil= 
Vorsitzenden der heimathlichen Kreis-Ersatz-Kommission Wanderbücher oder 
Reisepässe ertheilt werden. 
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