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8. 128.
Geschäftszeit der Departements-Prüfungs-Kommisslonen.
Die Departements-Prüfungs-Kommissionen haben sich in jedem Jahre zwei-
mal zu versammeln und zwar im März und im September. Die Termine sind
allemal rechtzeitig bekannt zu machen.
S. 129.
Personelle Prüfung der zum einjfährigen freiwilligen Dienst sich Meldenden.
1) Zur personellen Prüfung gehört die Feststellung
a) der Identität;
b) ob der Betheiligte seinem Lebensalter nach (§. 126) zum einjährigen
freiwilligen Dienst zugelassen werden darf, zu welchem Zwecke derselbe
ein Geburtszeugniß vorzulegen hat;
ob derselbe die Erlaubniß seines Vaters oder Vormundes zum einjährigen
freiwilligen Dienst hat;
d) ob dem sich Meldenden als Preußischer Unterthan nach §. 14 und
§5. 117 die Berechtigung, im Heere zu dienen, zur Seite steht;
ob derselbe zum Militär-Dienst brauchbar ist oder nicht. Findet sich bei
der körperlichen Untersuchung, daß der betreffende junge Mann dauernd
unbrauchlar zum Militär-Dienst ist, so kann derselbe der Kreis-Ersatz-
Kommission überwiesen und von dieser der Departements-Ersatz-Kommis-
sion zur Super-Revision vorgestellt werden. (§. 81.) Letzteres darf jedoch
erst dann geschehen, wenn der Betreffende das militärpflichtige Alter er-
reicht hat;
1) ob derselbe moralisch qualifizirt ist, worüber er sich durch ein obrigkeit-
liches Attest auszuweisen hat.
Wer Ehrenstrafen erlitten hat, auch wenn er denselben zur Zeit nicht
mehr unterliegt, kann niemals die Berechtigung zum einjährigen freiwilli-
gen Dienst erhalten.
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§. 130.
Wissenschaftliche Prüfung derselben.
Die Qualifikation in wissenschaftlicher Beziehung kann entweder durch Atteste
nachgewiesen oder durch besondere Prüfung festgestellt werden.