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§. 131.
Durch Vorlegung von Schulzengnissen rc.
1) Den Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation rurch Atteste können nur
führen:
a) diejenigen auf Universitäten Studirenden, welche von einem inländischen
Gymnasium mit dem vorschriftsmäßigen Zeugnisse der Reife für die
Universität versehen sind;
b) die Schüler Preußischer Gymnasien aus den Zwei ersten Klassen — gleich-
viel ob diese Klassen in Abtheilungen zerfallen — die Sekundaner jedoch
nur, wenn sie mindestens ein halbes Jahr in Sekunda gesessen und an
dem Unterricht in allen Gegenständen Theil genommen haben.
Die Schüler der mit einem Gymnasium verbundenen Real-Klassen ste-
hen den Schülern der Real= oder höheren Real-Schulen gleich (Lit. 1).
c) Die aus dem Kadetten-Hause zu Berlin nach mindestens halbjährigem
Aufenthalt in demselben entlassenen jungen Leute;
die nicht in Seminarien ausgebildeten Schul-Amts-Kandidaten, welche
von den zu ihrer Prüfung bestehenden Kommissionen ein Zeugniß ihrer
Fähigkeit zum Elementar-Schul-Amt aufweisen können;
Mitglierer der Königlichen Theater, welche zu Kunstleistungen bei den-
selben angestellt sind;
1) die Primaner der zu Entlassungs-Prüfungen berechtigten höheren Bürger-
oder Real-Schulen, wenn sie mindestens ein halbes Jahr in Prima ge-
sessen haben.
Die bis jetzt hierzu berechtigten Schulen sind in der Anlage 2 be-
zeichnet; sobald die bestehenden Einrichtungen derselben verändert werden,
wird auch die den Schülern der oberen Klassen zugestandene Berechtigung
entsprechend modifizirt werden.
8) Die Schüler derjenigen Progymnasien, deren oberste Klasse der Sekunda
eines Gymnasiums gleichsteht, falls sie diese Klasse mindestens ein hal-
bes Jahr besucht haben.
Die betreffenden Progymnasien sind in der Anlage 2 bezeichnet.
Die Zöglinge der Gärtner-Lehranstalt zu Potsdam, wenn sie die Prü-
fung zur Lehrstufe der Gartenkünstler bestanden haben und mit dem
Zeugniß der diesfälligen Qualifikation versehen sind;
diejenigen, welche eine Bescheinigung der Direktion des Königlichen Ge-
werbe-Instituts zu Berlin beibringen, wonach sie auf Grund eines Zeug-
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