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8. 134.
Pflichten, Rechte und Kontrole der mit dem Berechtigungsschein zum einfähri-
gen freiwilligen Dienst Versebenen.
1) Durch den Empfang des Berechtigungs-Scheins zum einjährigen freiwilligen
Dienst wird dessen Inhaber verpflichtet, diesen Dienst bei einem Truppen-
theil entweder:
a) mit der Waffe;
b) als Militär-Arzt;
c) als Kurschmied oder
d) in einer Dispensir-Anstalt als Militär-Pharmazeut
abzuleisten.
Er kann sich den Truppentheil, die Garnison resp. die Militär-Dis-
pensir-Anstalt, bei welcher er eintreten will, wählen und wird im Falle
vorhandener Dienstbrauchbarkeit und resp. bei nachgewiesener Qualifikation
als Arzt, Kurschmied oder Pharmazeut angenommen, sofern dem nicht etwa
eine der nachfolgenden besonderen Vorschriften entgegensteht.
Der zum einjährigen freiwilligen Dienst Berechtigte braucht sich während
der Dauer des ihm damit bewilligten Ausstandes weder zur Stammrolle,
noch bei einer Ersatzbehörde anzumelden, indem er während dieser Zeit der
Kontrole der Kreis-Ersatz-Kommission seines Geburtsorts resp. Domizils
verbleibt. (§. 133.)
Ist die Zeit, während welcher dem Freiwilligen ein Ausstand bewilligt
worden war, abgelaufen, ohne daß dessen Anmeldung zum Diensteintritt
erfolgt ist, so hat die Kreis-Ersatz-Kommission seines Geburtsorts resp.
Domizils event. durch Requisition der Kreis-Ersatz-Kommission des Ge-
stellungsorts (§. 21) die Heranziehung desselben zur Erfüllung der allgemei-
nen Dienstpflicht zu veranlassen.
3) Wer die empfangene Berechtigung, als einjähriger Freiwilliger seiner Mi-
litär-Pflicht genügen zu dürfen, aufgeben will, ist, sofern er seinem Lebens-
alter nach schon bei der Aushebung hätte konkurriren müssen, nicht mehr
zur Loosung zuzulassen, sondern primo loco zu rangiren. Die einmal
aufgegebene Berechtigung darf nicht wieder verliehen werden.
§. 135.
Termin zum Antritt des einjährigen Dienstes.
Der Eintritt zum Dienst bei einem Truppentheil kann nur am 1. April oder
1. Oktober jeden Jahres, bei den Kavallerie= und Artillerie-Regimentern, den
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