Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Jäger= und Schützen- Bataillonen nur am 1. Oktober stattfinden. (Anmeldung 
conf. S. 148.) 
§. 136. 
Ausstand zum Dienstantritt. 
1) Während der gewöhnlichen Friedens-Verhältnisse darf der zum einjährigen 
freiwilligen Dienst Berechtigte seinen Dienstantritt bis zum 1. Oktober des 
Kalenderjahres, in welchem er das 23ste Lebensjahr vollendet, aussetzen. 
Ein Ausstand zum Dienstantritt über jenen Termin hinaus darf nur aus 
besonderen, dringenden Ursachen ausnahmsweise bewilligt werden. In solchen 
Fällen hat sich der Betreffende bei Zeiten an die oberen Provinzial-Be- 
hörden seiner Heimath zu wenden, welche einen weiteren Ausstand auf 
1 bis 3 Jahre, das ist bis zum 1. Oktober des Jahres, in welchem der 
Freiwillige das 26ste Lebensjahr vollendet, ertheilen können. 
Derartige Ausstands-Bewilligungen sind Seitens der oberen Provinzial- 
Behörden unter entsprechender Benachrichtigung der heimathlichen Ersatz- 
Behörden des Freiwilligen auf den Berechtigungsscheinen derselben auszu- 
fertigen, und gelten für den ganzen Umfang der Monarchie. 
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§. 137. 
Erlöschen der Ausstands-Bewilligungen in Kriegszeiten 2c. 
Bei eintretender Mobilmachung der Armee oder eines Theils derselben erlischt 
die Ausstands-Bewilligung. Der Freiwillige hat sich in diesem Falle bei der Kreis- 
Ersatz-Kommission, in deren Bezirk er gestellungspflichtig ist, sofern er das militär- 
pflichtige Alter erreicht hat, sogleich zu melden. 
8. 138. 
Folgen der versäumten rechtzeitigen Meldung zum Dienstantritt. 
1) Wer den nach §. 136 zu bestimmenden Termin vorübergehen läßt, ohne 
sich zum Dienstantritt zu melden, geht der Berechtigung, als einjähriger 
Freiwilliger dienen zu dürfen, verlustig und ist bei vorhandener Militär- 
Dienst-Brauchbarkeit durch die Departements-Ersatz-Kommission sofort zum drei- 
jährigen Dienst mit der Waffe bei den Fahnen des stehenden Heeres ein- 
zustellen. 
2) Die oberen Provinzial-Behörden können in derartigen Fällen die verloren 
gegangene Berechtigung zum einjährigen Dienst ausnahmsweise wieder be- 
willigen, wenn die stattgehabte Versäumniß durch Krankheit oder weite un- 
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