Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

freiwillig verlängerte Reisen 2c. genügend entschuldigt wird. Die nach Pas- 
sus 1 zu verfügende Einstellung zum dreijährigen Dienst darf durch ein auf 
derartige Umstände gestütztes Gesuch um Wiederverleihung der Berechtigung 
zum einjährigen Dienst nicht verzögert werden. Wird demnächst die Be- 
rechtigung zum einjährigen Dienst wieder zugestanden, so findet eine Wieder- 
entlassung nicht statt, vielmehr wird nur die bereits abgeleistete Dienstzeit auf 
das eine Dienstjahr angerechnet und hat der Freiwillige die durch seine 
Einstellung dem Truppentheil bisher erwachsenen Kosten demselben zu erstatten. 
§. 139. 
Befreiung von Erfüllung des einfäbrigen freiwilligen Dienstes. 
Wenn junge Leute, welche die Verpflichtung zum einjährigen freiwilligen Dienst 
übernommen haben, späterhin wegen ihrer häuslichen oder gewerblichen Verhältnisse 
auf Befreiung von der Ableistung des einjährigen Dienstes antragen, so kann über 
die Zulässigkeit der Gewährung solcher Anträge auf den Bericht der Departements- 
Ersatz-Kommission nur von den oberen Provinzial-Behörden entschieden werden. In 
Fällen dieser Art darf jedoch die Befreiung vom Dienst nur dann eintreten, wenn 
die Verhältnisse ganz besonders dringend sind, in der Regel also nur dann, wenn 
einer der im §. 56, 1 a und b angegebenen Zurückstellungsgründe im vollsten 
Maße vorhanden ist. 
8. 140. 
Bekleidung, Verpflegung und Ausrüstung der einjährigen Freiwilligen. 
1) 
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Wer als einjähriger Freiwilliger seiner Militär-Dienstpflicht genügen will, 
muß sich die etatsmäßigen Groß= und Klein-Montirungsstücke aus eigenen 
Mitteln beschaffen und während des einjährigen Dienstes für seine Ver- 
pflegung, sowie für sein Quartier selbst sorgen. Die zur Ausrüstung er- 
forderlichen Stücke, einschließlich der Reitzeugstücke, werden aus den Be- 
ständen des betreffenden Truppentheils gegen Zahlung des durch die Etats 
festgesetzten jährlichen Ausrüstungsgeldes geliefert. Die Waffen werden 
unter der Bedingung verabfolgt, sie aus eigenen Mitteln in einem brauch- 
baren Zustande zu erhalten und eben so bei der Entlassung zurück zu liefern. 
Wenn ein Freiwilliger seine Bekleidung mitbringt, so geschieht dieses in so- 
weit auf seine Gefahr, daß, wenn dieselbe nicht vorschriftsmäßig angefer- 
tigt sein sollte, sie vom Truppentheil nicht angenommen werden darf. 
Es liegt daher im Interesse jedes Freiwilligen, sich die erforderlichen 
Bekleidungsstücke durch die Bekleidungs-Kommission des betreffenden Truppen- 
theils gegen Zahlung der Etats-Preise derselben beschaffen zu lassen.
	        
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