Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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3) Diese jungen Leute sind während der Dauer ihres Dienstes bei den Preußi- 
schen Truppen der Disziplin derselben und allen Verpflichtungen wie jeder 
andere Freiwillige unterworfen. 
§. 146. 
Aumeldung und Zulassung zum Dienst. 
1) Die Anmeldung zum einjährigen Dienst muß, gleich wie bei den Preußi- 
schen Unterthanen, bei einer Departements-Prüfungs-Kommission rechtzeitig 
erfolgen, ebenso der Dienstantritt selbst, und finden die hierüber erlassenen 
Vorschriften auch in Beziehung auf die in Rede stehenden Ausländer volle 
Anwendung. 
2) Ist die wissenschaftliche Ausbildung nicht auf einer preußischen Bildungs- 
Anstalt erfolgt, so wird der Nachweis über den Grad derselben durch bei- 
gebrachte Atteste in der Regel nicht genügen, sondern eine wirkliche Prüfung 
abzuhalten sein. 
3) In den Berechtigungsscheinen zum einjährigen Dienst ist auszusprechen, daß 
dem Examinanden als Ausländer, und zwar als Unterthan eines der be- 
zeichneten Staaten, die Berechtigung zum einjährigen Dienst im Preußischen 
Heere ertheilt worden sei. 
4) Ausstandsbewilligungen zum Dienstantritt nach dem 1. Oktober des Jahres, 
in welchem der Betreffende das 23ste Lebensjahr zurückgelegt hat, können 
nur von den heimathlichen Regierungen der jungen Leute ertheilt werden. 
5) Die Truppentheile, bei welchen sich solche jungen Leute zum Dienstantritt 
melden, haben in Fällen, wo das 23ste Lebensjahr überschritten ist, vor 
der Annahme einen Nachweis über die erlangte Ausstandsbewilligung zu 
fordern. 
III. Der einjährige freiwillige Dienst mit der Waffe. 
§. 147. 
Beschränkungen bei Annahme der einfährigen Freiwilligen bei den Truppen. 
1) Die bei den Truppen zur Ableistung des einjährigen Dienstes einzustellenden 
Freiwilligen dürfen die Zahl von 4 bei jeder Kompagnie oder Eskadron 
nicht übersteigen und haben die Regiments= und resp. Bataillons-Komman- 
deure — erforderlichen Falls die höheren Befehlshaber — hiernach die 
Vertheilung der im Ganzen sich Anmeldenden zu ordnen.
	        
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