Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 2. Weimar. 24. Januar 1867. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem zwischen den Bevollmächtigten Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach und Seiner Majestät des Königs der Bel- 
gier am 14. November v. J. ein Vertrag über den Beitritt des Großherzogthums 
Sachsen-Weimar-Eisenach zu der Preußisch-Belgischen Uebereinkunft wegen gegen- 
seitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst 
vom 28. März 1863 albgeschlossen und diese Uebereinkunft von Seiner Königlichen 
Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach und Seiner Majestät 
dem König der Belgier ratifizirt worden ist, auch die diesfallsigen Ratifikations= 
Urkunden am 31. Dezember v. J. in Berlin ausgewechselt worden sind: so wird 
andurch sowohl die Preußisch -Belgische Uebereinkunft als auch der Vertrag über 
den Beitritt des Großherzogthums vom 14. November v. J. sowie das mit dem 
Landtage in Bezug auf diese Uebereinkunft verabschiedete Gesetz zum Schutze des 
Eigenthums an Belgischen Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und 
Nachbildung höchstem Befehle Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, gemäß 
nachstehend in dem Französischen Urtexte unter Beifügung einer Deutschen Ueber- 
setzung bekannt gemacht. 
Weimar am 9. Januar 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
In Auftrag: 
Stichling.
	        
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