Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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5) Wer bei der Anmeldung am 1. Juli von dem gewählten Truppentheil als 
dienstbrauchbar für denselben erachtet wird, empfängt eine nach Schema 18 
dem Berechtigungs-Schein des Freiwilligen hinzuzufügende, den Freiwilligen 
zum Eintritt am 1. Oktober desselben Jahres verpflichtende Annahme-Zu- 
sicherung. 
6) Wer die Anmeldung zum Dienstantritt bis zum 1. Oktober des Jahres 
verschiebt, in welchem der bewilligte Ausstand abläuft, wird zwar bei vor- 
handener Brauchbarkeit sogleich angenommen, kann jedoch bei eventueller Ab- 
weisung wegen Unbrauchbarkeit zu der erforderlichen, im 8. 150 vorgeschrie- 
benen Superrevision der Departements-Ersatz-Kommission erst im nächsten 
Kalenderjahre zugelassen werden. 
8. 149. 
Abweisung der einjährigen Freiwilligen Seitens der Truppen. 
Wird ein einjähriger Freiwilliger trotz der im §. 148 ad 3 enthaltenen 
Bestimmungen bei der nach seiner Anmeldung zum Dienstantritt vorzunehmenden 
körperlichen Untersuchung 
a) als nur brauchbar für eine andere Waffe, als bei der er sich gemeldet hat, 
b) als zeitig unbrauchbar oder als noch zu schwach, oder 
JP) als dauernd unbrauchbar 
zum Militär-Dienst befunden, so lehnt der Kommandeur, wenn er mit dem Aus- 
spruch des Arztes einverstanden ist, die Einstellung ab, gibt die dafür sprechenden 
Gründe in der im Schema 19 angedeuteten Weise auf dem Berechtigungsschein 
an und verweist den Betreffenden auf die Bestimmungen des §. 150. 
§. 150. 
Fernere Verpflichtung der von einem Truppentheil abgewiesenen einfährigen 
Freiwilligen. 
1) Erfolgt die Abweisung eines Freiwilligen aus einem der im §. 147 ange- 
gebenen Gründe (Ueberschreitung der zulässigen Anzahl, Relegation), so hat 
sich derselbe bei einem andern Truppentheil zu melden. 
2) Erfolgt die Abweisung aus dem im §. 149 ad a angegebenen Grunde, so 
bleibt der Freiwillige verpflichtet, bei einem Truppentheil derjenigen Waffe 
sich anzumelden, für welche er brauchbar befunden ist. 
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