Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Hat derselbe sich z. B. zum Eintritt bei der Artillerie oder den Jägern 
angemeldet und besitzt nicht die zum Dienst für diese Waffe erforderlichen 
Eigenschaften, sondern ist nur für die Infanterie geeignet, so hat er sich 
sogleich bei einem Infanterie-Regiment zu melden, widrigenfalls er der 
Disposition der Ersatz-Behörden verfällt. 
Die Truppentheile sind in diesem sowie in dem vorstehend ad 1 ge- 
dachten Falle zur Annahme verpflichtet, selbst wenn der Einstellungs-Termin 
(1. Oktober oder 1. April) um 8 bis 14 Tage überschritten sein sollte. 
Hat sich ein einjähriger Freiwilliger zum Dienstantritt bei der Infan- 
terie gemeldet und ist zufolge seiner Körper-Konstitution nur für die Ka- 
vallerie brauchbar, besitzt aber nach eigener Erklärung nicht die Mittel, die 
ihm aus dem Dienst bei dieser Waffe erwachsenden größeren Unkosten zu 
tragen, so ist er dennoch bei dem Truppentheil der Infanterie, bei welchem 
er sich angemeldet hat, einzustellen. 
Stellt sich im Laufe der Dienstzeit seine völlige Dienstunbrauchbarkeit 
unzweifelhaft heraus, so ist mit ihm nach §. 179 zu verfahren. 
Erfolgt die Abweisung aus den im §. 149 b angeführten Gründen (als 
zeitig unbrauchbar oder zu schwach) vor dem 1. Juli des Jahres, in wel- 
chem der Freiwillige das 23ste Lebensjahr vollendet, so hat er die Ver- 
pflichtung, sich nochmals bei einem Truppentheil zum Dienstantritt zu melden. 
Erfolgt die Abweisung aus dem im §. 149 c angegebenen Grunde als 
dauernd unbrauchbar oder am resp. nach dem 1. Juli des Jahres, in wel- 
chem der Betreffende das 23ste Lebensjahr zurücklegt, als zeitig unbrauchbar, 
resp. als noch zu schwach, so bleibt der Freiwillige verpflichtet, sich sogleich 
und spätestens innerhalb Vier Wochen unter Vorzeigung des über eine oder 
mehrmals erfolgte Abweisung empfangenen Ausweises bei dem Civil-Vor- 
sitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission, in dessen Bezirk er nach §. 21 ge- 
stellungspflichtig sein würde, Zzu melden, um bei Gelegenheit der Rundreise 
der Departements-Ersatz-Kommission derselben zur Superrevision und weitern 
Verfügung mittelst einer besonderen Liste vorgestellt zu werden. 
Die Superrevision der zum einjährigen Dienst berechtigten Militär-Pflich- 
tigen Seitens der Departements--Ersatz-Kommission darf nur vor versam- 
melter Kommission und nicht eher stattfinden, als bis erstere sich bei 
einem Truppentheil zum Dienstantritt gemeldet, resp. in den ad 3 gedachten
	        
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