Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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nochmalige Superrevision einen Ausweis über sein Militär-Verhältniß nach 
Vorschrift des §. 83, 9 zu ertheilen und dem Civil-Vorsitzenden der Kreis- 
Ersatz-Kommission zuzufertigen. 
IV. Der einjährige freiwillige Dienst als Arzt. 
§. 151. 
Im Allgemeinen. 
Junge Mediziner, welche ihrer Militär-Dienstpflicht durch einjährigen frei- 
willigen Dienst als Arzt genügen wollen, haben beim Eintritt in das militärdienst- 
pflichtige Alter, resp. nach zurückgelegtem 17ten Lebensjahre (§. 126 et seq.) bie 
Berechtigung zum einjährigen Dienst nachzusuchen und die damit verbundenen Ver- 
pflichtungen zu erfüllen, soweit nicht im Nachstehenden besondere Vorschriften für 
sie enthalten sind. 
Die Erlaubniß, ihre Dienstpflicht statt mit der Waffe als einjährige frei- 
willige Aerzte ableisten zu dürfen, wird erst dann ertheilt, wenn sie die Promotion 
und Staats-Prüfungen absolvirt haben. 
8. 152. 
Ausstand zum Dienstantritt. 
1) Da jeder zum einjährigen Dienst berechtigte Freiwillige einen Ausstand zum 
Antritt des Dienstes bis zum 1. Oktober des Kalenderjahres, in welchem 
er das 23ste Lebensjahr vollendet, erhält, so bedarf es des Nachweises der 
absolvirten Promotion und Staats-Prüfungen erst zu diesem Termine. 
2) Wünschen junge Aerzte Behufs Absolvirung der Promotionen und Staats- 
Prüfungen einen Ausstand zum Dienstantritt über jenen Termin hinaus, so 
kann derselbe von den oberen Provinzial-Behörden bis zum vollendeten 
27 tten Lebensjahre ertheilt werden. Ein weiterer Ausstand in ganz beson- 
ders motivirten Fällen ist bei den Ministerien des Innern und des Krieges 
nachzusuchen. 
3) Diejenigen Mediziner, welche in Folge eines erhaltenen Ausstandes ihren 
Diensteintritt über das 23ste Lebensjahr hinaus verschieben, haben sich da- 
bei ausdrücklich zu verpflichten, nach absolvirten Promotionen rc. als ein- 
jährige freiwillige Aerzte zu dienen.
	        
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