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Die übernommene Verpflichtung ist bei Ertheilung der Ausstands-Bewil-
ligung Seitens der oberen Provinzial-Behörden dem Berechtigungsschein der
Freiwilligen besonders hinzuzufügen. Ziehen sie es nichtsdestoweniger dem-
nächst vor, ihrer Dienstpflicht mit der Waffe zu genügen, so kann dies nur
unter Verzicht auf das Recht zum einjährigen Dienst gestattet werden, wo-
gegen diejenigen, welche die Promotion und Staats-Prüfungen selbst bis
nach Ablauf des ihnen gewährten äußersten Ausstandes nicht absolviren, und
somit die an den Eintritt als einjährige freiwillige Aerzte geknüpfte Be-
dingung nicht erfüllen, ihrer Dienstpflicht durch einjahrigen Dienst mit der
Waffe zu genügen haben.
8. 153.
Anmeldung zum Dienstantritt bei den Korps-General-Aerzten.
1) Wer den obigen Bestimmungen gemäß berechtigt resp. verpflichtet ist, als
einjähriger freiwilliger Arzt zu dienen, hat sich Behufs Dienstantritts an
einen Korps-General-Arzt zu wenden, um einem Truppentheil zugetheilt
zu werden. Eine unbedingt freie Wahl des Truppentheils und der Gar-
nison ist dem einjährigen freiwilligen Arzte nicht gestattet.
2) Der Korps-General-Arzt hat die Anträge der betreffenden Individuen in
Beziehung auf die Garnison, in welcher sie ihre Anstellung wünschen, mög-
lichst zu berücksichtigen und den freiwilligen Eintritt von Aerzten bei dem
Heere zu fördern.
3) Die Anstellung der einjährigen freiwilligen Aerzte erfolgt ohne Gehalt.
8. 154.
Dienstpflicht der einjährigen freiwilligen Aerzte.
1) Nach beendigter Dienstzeit beim stehenden Heere bleiben die freiwilligen Aerzte
verpflichtet, während ihrer nach den §§. 4 bis 7 sich ergebenden Gesammt-
dienstzeit als Militär-Aerzte bei den Truppen resp. Militär-Lazarethen
zu dienen. Hierüber sind sie bei ihrer ersten Anstellung zu unterrichten,
indem ihnen ein Revers in nachstehender Art zur Unterschrift vorzulegen ist.
Ich N. N. erkläre hiermit, wie mir bei meiner Anstellung zum ein-
jährigen freiwilligen Dienst als Militär-Arzt bekannt gemacht worden