¾7
4
205
Nach Ankunft der Rekruten bei ihrem Truppentheil sind sie noch einmal
körperlich zu untersuchen. Finden sich hierbei Fehler vor, welche nach der
Aushebung entstanden sind und den Rekruten dienstunbrauchbar machen, so
kann dessen Entlassung sofort beantragt werden. Faßt dagegen der Arzt
des Truppentheils bei dieser Untersuchung in Bezug auf einzelne Rekruten
die Meinung, daß die nach Ausweis der Ueberweisungs-Nationale angeblich
oder in einem geringen Grade bei ihnen vorhandenen, oder andere dort gar
nicht vermerkte, schon längere Zeit bestehende Fehler sie zum Dienst un-
brauchbar machen, so ist deren Entlassung nicht sofort, sondern erst nach
längerer Beobachtung im Dienst, event. im Lazareth zu beantragen.
Geben Rekruten nach ihrem Eintreffen beim Truppentheil an, an Schwer-
hörigkeit, Epilepsie oder anderen derartigen nicht sogleich erkennbaren Fehlern
zu leiden, ohne daß die Ueberweisungslisten darüber eine Notiz enthalten,
so haben die Truppen derartige Angaben sogleich den zuständigen Departe-
ments-Ersatz-Kommissionen anzuzeigen.
Diese haben die nöthigen Ermittelungen anzustellen und das Resultat
dem Truppentheil mitzutheilen.
Rekruten, welche eingestellt aber noch nicht mit der Waffe ausgebildet sind,
werden rücksichtlich ihrer Militär-Dienstbrauchbarkeit ebenso beurtheilt wie
Militär-Pflichtige. Bei Soldaten dagegen, welche mit der Waffe ausgebildet
sind, müssen rücksichtlich der Beurtheilung ihrer event. im Laufe der. Zeit
eingetretenen Unbrauchbarkeit die Vorschriften der §§. 35 und 36 der In-
struktion für Militär-Aerzte besonders beachtet werden.
Wird ein Rekrut oder Soldat den vorstehenden Bestimmungen gemäß
überhaupt oder nur rücksichtlich der Waffe, bei welcher er dient, für dienst-
unbrauchbar erklärt, so hat der mit der körperlichen Untersuchung beauftragte
Arzt ein gehörig motivirtes Attest auszustellen.
Nur wenn der Truppen-Kommandeur der Ansicht des Arztes beitritt,
berichtet er darüber unter Anschluß des Attestes und eines nach Schema 25
anzufertigenden Nationals an die vorgesetzte Behörde, um auf dem Militär-
Instanzen-Wege die Entlassung des betreffenden Mannes beim General-
Kommando zu erwirken.
36