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ö)
6)
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Anträge, welche in den vorstehend ad 1 und 2 bezeichneten Fällen die Ent-
lassung eines Soldaten vor beendeter Dienstzeit bezwecken, sind durch die
betreffenden Civil-Behörden dem Ober-Präsidium der Provinz einzureichen,
in welcher der Reklamirte sein Domizil hat. Die ad 3 gedachten Rekla-
mationen gehören zur Kompetenz des Ober-Präsidiums, in dessen Bezirk
der Reklamirte ausgehoben worden ist.
Die Ober-Präsidien prüfen die Anträge 2c., weisen dieselben, wenn ihnen
weder gesetzliche noch besondere Billigkeitsrücksichten zur Seite stehen, zurück,
treten aber, wenn die Reklamation begründet erscheint, wegen Entlassung
resp. Zurückstellung mit den betreffenden General-Kommandos resp. der
Admiralität zur gemeinschaftlichen Entscheidung in Kommunikation.
Den General-Kommandos bleibt anheimgestellt, die ihnen untergebenen
Militär-Behörden zur gutachtlichen Aeußerung über derartige Reklamationen
aufzufordern.
Wenn einer der im §. 56 bezeichneten Reklamations-Gründe oder der vor-
stehend ad 1 gedachte Fall nach erfolgter Aushebung eines Rekruten ein-
tritt und dieser noch nicht in die Militär -Verpflegung aufgenommen worden
ist, so kann die Zurückstellung mit der §. 106, 3 gedachten Wirkung ver-
fügt werden.