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neten Königlich Preußischen Behörden die entsprechenden Behörden im Großherzog-
thum treten.
Gegeben Wilhelmsthal am 21. September 1867.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
atent
wegen Einführung a) des Königlich Preußischen Mili-
tär-Strafgesetzbuchs vom 3. April 1845, b) der Kö-
niglich Preußischen Militär-Strafgerichtsordnung vom
3. April 1845 und c) der Königlich Preußischen Ver-
ordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843
im Großherzogthum.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Mit Bezugnahme auf die Bestimmung in Art. 2 der durch höchstes Patent
vom 24. Juni 1867 (Reg. Blatt Nr. 12) verkündeten Verfassung, welche da-
bin lautet:
„Die Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung
von Bundeswegen, welche vermittelst eines Bundes-Gesetzblatts geschieht.
Sofern nicht in dem pullizirten Gesetz ein anderer Anfangs-Termin seiner
verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten
Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tags, an welchem das betreffende Stück
des Bundes-Gesetzblatts in Berlin ausgegeben worden ist,“
wird hierdurch angeordnet, daß jere Gemeinde des Großherzogthums ein Exemplar
des Bundes-Gesetzblatts auf Kosten der Gemeindekasse anzuschaffen hat, der Ge-
meindevorstand aber darauf zu sehen verpflichtet ist, daß jedes Stück desselben
pünktlich an die Gemeinde gelange, mit welchem ebenso wie mit dem Großher-
zoglichen Regierungsblatte zu verfahren ist.
Das Erscheinen einer jeden Nummer des Bundes-Gesetzblatts wird, unter
Bezeichnung des Inhalts derselben, in der Weimarischen Zeitung und in dem