Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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neten Königlich Preußischen Behörden die entsprechenden Behörden im Großherzog- 
thum treten. 
Gegeben Wilhelmsthal am 21. September 1867. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
  
atent 
wegen Einführung a) des Königlich Preußischen Mili- 
tär-Strafgesetzbuchs vom 3. April 1845, b) der Kö- 
niglich Preußischen Militär-Strafgerichtsordnung vom 
3. April 1845 und c) der Königlich Preußischen Ver- 
ordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843 
im Großherzogthum. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Mit Bezugnahme auf die Bestimmung in Art. 2 der durch höchstes Patent 
vom 24. Juni 1867 (Reg. Blatt Nr. 12) verkündeten Verfassung, welche da- 
bin lautet: 
„Die Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung 
von Bundeswegen, welche vermittelst eines Bundes-Gesetzblatts geschieht. 
Sofern nicht in dem pullizirten Gesetz ein anderer Anfangs-Termin seiner 
verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten 
Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tags, an welchem das betreffende Stück 
des Bundes-Gesetzblatts in Berlin ausgegeben worden ist,“ 
wird hierdurch angeordnet, daß jere Gemeinde des Großherzogthums ein Exemplar 
des Bundes-Gesetzblatts auf Kosten der Gemeindekasse anzuschaffen hat, der Ge- 
meindevorstand aber darauf zu sehen verpflichtet ist, daß jedes Stück desselben 
pünktlich an die Gemeinde gelange, mit welchem ebenso wie mit dem Großher- 
zoglichen Regierungsblatte zu verfahren ist. 
Das Erscheinen einer jeden Nummer des Bundes-Gesetzblatts wird, unter 
Bezeichnung des Inhalts derselben, in der Weimarischen Zeitung und in dem
	        
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