Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Bei der Wahl dieser Beamten wird vorzugsweise auf Landesangehörige Rück- 
sicht genommen werden, insoweit solches mit dem Interesse des Postdienstes ver- 
einbar erscheint. 
Insbesondere werden bei Besetzung der Vorsteherstellen der Postämter etwaige 
Wünsche der Großherzoglichen Regierung thunlichste Berücksichtigung finden und wird 
der Großherzoglichen Regierung von dem Eintreten von Vakanzen solcher Stellen 
Nachricht gegeben werden, um ihre etwaigen Wünsche äußern zu können. 
Den Landesangehörigen des Großherzogthums steht die dienstliche Laufbahn 
bei dem gesammten Königlich Preußischen Postwesen in gleicher Weise offen, wie 
den Königlich Preußischen Staatsangehörigen. 
Bei Anstellung im Preußischen Staatsgebiet ist jedoch zuvorige Entlassung 
aus dem Großherzoglichen Unterthauen-Verbande erforderlich. 
Im Uebrigen treten die Landesangehörigen, welche im Königlichen Postdienst 
beschäftigt oder innerhalb des Großherzogthums im Königlichen Postdienst angestellt 
werden, hierdurch nicht aus dem Großherzoglich Sächsischen Unterthanen-Verbande, 
ebensowenig verlieren die bei den Poststellen im Großherzogthum angestellten Preu- 
ßischen Unterthanen und deren Angehörige ihr Preußisches Staatsbürgerrecht; die- 
selben haben die hiermit verknüpften Rechte und Pflichten an ihrem Heimathsorte 
im Königreich auszuüben, resp. zu erfüllen, haben jedoch während ihrer Anstellung 
im Großherzogthum die in diesem gesetzlich und ortsstatutenmäßig bestehenden 
Staats= und Gemeinde-Abgaben in derselben Weise wie die Großherzoglichen 
Staatsbeamten zu entrichten und sind den Polizei= und Kriminal-Gesetzen, sowie 
den Civil-Gerichten am Orte ihrer Anstellung unterworfen. 
In Betreff der Disciplinar-Gerichtsbarkeit sind lediglich die Bestimmungen 
des nachfolgenden Artikels 5 maßgebend. 
Den Bestimmungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes über ein gemein- 
sames Indigenat soll durch die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels nicht prä- 
judicirt werden. 
Artikel 5. 
Auf alle diese Beamte 2c. sind die für die Königlich Preußischen Postbeam- 
ten rc. geltenden Gesetze und Vorschriften, namentlich auch hinsichtlich der Gestellung 
der Kautionen, der Pensionirung und der Theilnahme an der Witwenkasse allwend- 
bar; ebenso die im Königlichen Postdienste bestehenden Vorschriften über die 
Disciplin und die Ausübung der Disciplinar-Gerichtsbarkeit.
	        
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