Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Die hierbei ausgesprochenen Strafen werden, soweit es zu deren Vollstreckung 
der Beihilfe der Großherzoglichen Behörden bedarf, von diesen auf Requisition des 
Königlichen Ober-Post-Direktors vollzogen. 
Die Großherzogliche Regierung wird die Verkündigung der die obigen Ver- 
hältnisse betreffenden, ihr zu diesem Zwecke mitzutheilenden Gesetze und Verord- 
nungen bis ult. Juni c. durch das Großherzogliche Regierungsblatt bewirken. 
Artikel 6. 
Die gegenwärtig bei der Postverwaltung im Großherzogthum von Sr. Durch- 
laucht dem Fürsten von Thurn und Taxis angestellten Beamten rc. werden in den 
Königlich Preußischen Postdienst mit ihren dermaligen Dienstbezügen und erworbe- 
nen Ansprüchen, sowie rücksichtlich dieser Bezüge mit den für sie und die Ihrigen 
bestehenden Pensions-Verhältnissen übernommen oder, soweit die betreffenden Stellen 
entbehrlich werden, pensionirt. 
In Beziehung auf die Pensions-Verhältnisse dieser Beamten, für sich und die 
Ihrigen, finden, den bisherigen Grundsätzen entsprechend, die für die Großherzog= 
lichen Staatsdiener gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen analoge An- 
wendung. 
In allen übrigen Beziehungen sind auch auf sic die im Artikel 5 erwähnten 
Gesetze und Vorschriften über die Königlich Preußischen Postbeamten 2c. anwendbar. 
Artikel 7. 
Die Königliche Postverwaltung im Großherzogthum nimmt und gibt Recht 
wegen gerichtlich zu verfolgender Ansprüche vor den zuständigen Großherzoglichen 
Gerichten und wird dabei durch den betreffenden Königlichen Ober-Post-Direktor 
vertreten. 
Artikel 8. 
Die Porto-Freiheiten im Großherzogthume, sowie die Vorschriften wider die 
dabei vorkommenden Unterschleife, sind die nämlichen, welche bei den Poststellen im 
Königreiche Preußen jeweilig gelten und erstrecken sich auf den gesammten Ver- 
waltungsumfang der Königlich Preußischen Postanstalt. Hierbei finden für die 
Porto-Freiheit Ihrer Königlichen Hoheiten, des Großherzogs und der Frau Groß- 
herzogin, sowie der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses, die Bestimmungen
	        
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