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Die hierbei ausgesprochenen Strafen werden, soweit es zu deren Vollstreckung
der Beihilfe der Großherzoglichen Behörden bedarf, von diesen auf Requisition des
Königlichen Ober-Post-Direktors vollzogen.
Die Großherzogliche Regierung wird die Verkündigung der die obigen Ver-
hältnisse betreffenden, ihr zu diesem Zwecke mitzutheilenden Gesetze und Verord-
nungen bis ult. Juni c. durch das Großherzogliche Regierungsblatt bewirken.
Artikel 6.
Die gegenwärtig bei der Postverwaltung im Großherzogthum von Sr. Durch-
laucht dem Fürsten von Thurn und Taxis angestellten Beamten rc. werden in den
Königlich Preußischen Postdienst mit ihren dermaligen Dienstbezügen und erworbe-
nen Ansprüchen, sowie rücksichtlich dieser Bezüge mit den für sie und die Ihrigen
bestehenden Pensions-Verhältnissen übernommen oder, soweit die betreffenden Stellen
entbehrlich werden, pensionirt.
In Beziehung auf die Pensions-Verhältnisse dieser Beamten, für sich und die
Ihrigen, finden, den bisherigen Grundsätzen entsprechend, die für die Großherzog=
lichen Staatsdiener gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen analoge An-
wendung.
In allen übrigen Beziehungen sind auch auf sic die im Artikel 5 erwähnten
Gesetze und Vorschriften über die Königlich Preußischen Postbeamten 2c. anwendbar.
Artikel 7.
Die Königliche Postverwaltung im Großherzogthum nimmt und gibt Recht
wegen gerichtlich zu verfolgender Ansprüche vor den zuständigen Großherzoglichen
Gerichten und wird dabei durch den betreffenden Königlichen Ober-Post-Direktor
vertreten.
Artikel 8.
Die Porto-Freiheiten im Großherzogthume, sowie die Vorschriften wider die
dabei vorkommenden Unterschleife, sind die nämlichen, welche bei den Poststellen im
Königreiche Preußen jeweilig gelten und erstrecken sich auf den gesammten Ver-
waltungsumfang der Königlich Preußischen Postanstalt. Hierbei finden für die
Porto-Freiheit Ihrer Königlichen Hoheiten, des Großherzogs und der Frau Groß-
herzogin, sowie der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses, die Bestimmungen