218
Anwendung, welche für die Porto-Freiheit Ihrer Majestäten, des Königs und der
Königin, sowie der Mitglieder des Königlichen Hauses, jeweilig in Giltigkeit sind.
Auf die Civil= und Militär-Behörden, die Kirchen, Schulen, milden Stiftungen
und sonstige öffentliche Anstalten 2c. im Großherzogthum werden analog die für
die Behörden 2c. im Königreiche Preußen bestehenden Bestimmungen angewendet;
jedoch sindet eine Befreiung vom Porto in Partei-Sachen (insbesondere soweit die-
selben in denjenigen Preußischen Landestheilen, in welchen das Gesetz, betreffend
den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten vom 10. Mai 1851, und dessen
Nachträge zur Anwendung kommen, unter der Rubrik „portofreie Justiz-Sache“ beför-
dert werden) nicht statt.
Die hinsichtlich der Porto-Freiheits-Angelegenheiten ergangenen Erlasse der König-
lichen Postverwaltung werden der Behörden-Organisation und den hinsichtlich der
milken Stiftungen, Korporationen, Vereine u. s. w. im Großherzogthum bestehenden
Verhältnissen angepaßt redigirt und ebenso wie die künftig in Porto-Freiheits-Sachen
ergehenden Erlasse dieser Verwaltung im Großherzoglichen Regierungsblatt publicirt
werden.
Artikel 9.
Die Großherzogliche Regierung begibt sich aller und jeder Ansprüche, welche
sie gegen Se. Durchlaucht den Fürsten von Thurn und Taxis oder dessen Mit-
belehnte, sowie gegen dessen oder deren Nachkommen, sei es aus der Abtretung der
Fürstlichen Postrechte im Großherzogthum an die Königliche Regierung, sei es aus
der seitherigen Verwaltung, dem Besitze und Genusse der gedachten Postrechte, irgend
wie erheben zu können vermeinen sollte, dergestalt, daß alle und jede Verpflich-
tungen des Fürstlichen Hauses und seiner sämmtlichen Glieder und Nachkommen aus
den rücksichtlich der Posten bestandenen Verträgen und Verhältnissen als vollständig
erloschen anzusehen sind.
Andererseits übernimmt die Königlich Preußische Regierung die Verpflichtung,
die Großherzoglich Sächsische Regierung gegen alle und jede Ansprüche zu vertreten,
welche das Fürstliche Haus von Thurn und Teaxis jetzt oder künftig gegen das
Großherzogthum in Bezug auf das dortige Postwesen aus dem jetzt beseitigten Post-
lehns-Verhältnisse erheben sollte.
Selbstverständlich hat die Fürstlich Thurn= und Taxis'sche Postverwaltung
noch die Entrichtung derjenigen vertragsmäßigen Leistungen an die Großherzogliche
Staatskasse zu bewirken, welche bis zum 1. Juli v. J. noch fällig werden, sowie
die bis dahin noch erwachsenden Postvertretungs-Berbindlichkeiten zu erfüllen.