Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Eine gleiche Ueberweisung an die Königlich Prcußische Postverwaltung findet 
statt hinsichtlich des Genusses derjenigen Leistungen, welche die Großherzogliche 
Staatsregierung ebenfalls vermöge des landeshoheitlichen Konzessions-Rechts und 
unter demselben Vorbehalt der Verwerthung für die Staatskasse der Werra-Eisen- 
bahn-Gesellschaft, in Folge der Staatsverträge zwischen Sachsen-Weimar-Eisenach, 
Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg und Gotha vom 16. September 1847 
und vom 16. Oktober 1855, die Ausführung der Werrabahn betreffend, Artikel 4 
und 11, resp. Artikel 8, in Verbindung mit der höchsten Konzessions-Urkunde vom 
21. Dezember 1855, sowie mit §. 2 des dazu gehörigen Statuts der Werra- 
Eisenbahn-Gesellschaft, auferlegt hat. 
In der Benutzung beider Bahnen, desgleichen der künftig noch zu erbauenden 
Bahnen, für postalische Zwecke wird die Königlich Preußische Postverwaltung Sei- 
tens der Großherzoglichen Regierung in keinerlei Weise beschränkt oder behindert 
werden, weder in Ansehung der Zahl, Größe und Gattung der Eisenbahn-Post- 
wagen, Post-Coupés, Beiwagen u. s. w., noch hinsichtlich des Umfangs, der Be- 
schaffenheit und des Gewichtes der zu befördernden Postsendungen, sowie der Zahl 
und Art der zu Postbeförderungen zu benutzenden Züge und überhaupt aller son- 
stigen Modalitäten der Benutzung der Eisenbahnen für die Zwecke der Postver- 
waltung. Es sollen in dieser Beziehung lediglich die oben gedachten gesetzlichen 
u. s. w. Bestimmungen, sowie die zwischen der Preußischen Postverwaltung und 
den Eisenbahn-Verwaltungen nach freier Uebereinkunft getroffenen resp. zu 
treffenden Verabredungen maßgebend sein. Die Großherzogliche Regierung wird 
jedoch die Eisenbahn-Verwaltungen zur pünktlichen Erfüllung der denselben gegen 
die Postverwaltung obliegenden Verpflichtungen, falls es erforderlich werden sollte, 
mit allen geeigneten Mitteln anhalten und überhaupt auf Verlangen der Königlich 
Preußischen Regierung ihre Mitwirkung dahin eintreten lassen, daß die Benutzung 
der Eisenbahnen jederzeit in einer den Interessen des Postdienstes entsprechenden 
Weise erfolgen kann. 
Um die Geschäfte und Abrechnungen möglichst zu vereinfachen, verzichtet die 
Großherzogliche Staatsregierung vom 1. Juli d. J. an auf die Zahlungen, welche 
sie nach den Verträgen vom 13. Jannar 1847, vom 18. April 1854 und 12./18. 
Oktober 1856 für den Transport der Postwagen sowie der Brief= und anderen 
postzwangspflichtigen Gegenstände auf der Thüringischen Eisenbahn und nach dem 
Vertrage vom 24. August 1858 für die gleiche Benutzung der Werra-Eisenbahn 
aus der Postkasse zu empfangen hat.
	        
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