Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Artikel 13. 
Ferner verzichtet die Großherzogliche Staatsregierung auf das im Artikel 33 
des Postlehns-Vertrags vom 8. Dezember 1816 vorbehaltene Recht der Erhebung 
von Straßen-, Brücken= und sonstigen Kommunikations -Abgaben von den Posten 
sowohl für die Staats-Chausseen 2c., als für die Gemeinde-, Korporations= und 
Privat-Chausseen, Brücken 2c. zu Gunsten der Königlichen Postverwaltung für alle 
Zeiten in der Weise, daß in Uebereinstimmung mit dem Preußischen Gesetze über 
das Postwesen vom 5. Juni 1852 die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, 
sowie die auf Kosten des Staats beförderten Couriere und Estafetten, ingleichen 
die von Postbeförderungen ledig zurückkommenden Postfuhrwerke und Pferde, sowie 
endlich die Briefträger und Postboten von Entrichtung solcher Abgaben befreit sind. 
Artikel 14. 
Für die Verzichte auf vorstehende effektive seitherige Einnahmen, sowie für 
die sonstigen in diesem Vertrage enthaltenen Verzichte auf seither von Seiten der 
Großherzoglichen Staatsregierung geübte Rechte, verspricht die Königlich Preußische 
Staatsregierung vom 1. Juli d. J. für alle Zeiten alljährlich in Quartals-Raten 
die Summe von 
Siebenzehn-Tausend Thalern 
im Dreißigthaler-Fuße aus der Postkasse zur Großherzoglichen Haupt-Staatskasse 
in Weimar zahlen zu lassen. 
Artikel 15. 
Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags den 
Verhältnissen entsprechend zu ändern, welche sich in Folge der durch die Verfassung 
oder die Gesetze des Norddeutschen Bundes zu treffenden Festsetzungen über die 
Verwendung der Posteinnahmen ergeben werden. 
Artikel 16. 
Die in Bezug auf die Postverhältnisse in dem Weimarischen Orte Allstedt 
zwischen der Großherzoglichen Ober-Post-Inspektion zu Weimar und dem König- 
lichen General-Postamte in Berlin bestehende Uebereinkunft vom 1847 
wird hiermit aufgehoben und ist der gedachte Gebietstheil in den Verabredungen 
rücksichtlich des Großherzogthums überhaupt mit einbegriffen. 
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