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Artikel 13.
Ferner verzichtet die Großherzogliche Staatsregierung auf das im Artikel 33
des Postlehns-Vertrags vom 8. Dezember 1816 vorbehaltene Recht der Erhebung
von Straßen-, Brücken= und sonstigen Kommunikations -Abgaben von den Posten
sowohl für die Staats-Chausseen 2c., als für die Gemeinde-, Korporations= und
Privat-Chausseen, Brücken 2c. zu Gunsten der Königlichen Postverwaltung für alle
Zeiten in der Weise, daß in Uebereinstimmung mit dem Preußischen Gesetze über
das Postwesen vom 5. Juni 1852 die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen,
sowie die auf Kosten des Staats beförderten Couriere und Estafetten, ingleichen
die von Postbeförderungen ledig zurückkommenden Postfuhrwerke und Pferde, sowie
endlich die Briefträger und Postboten von Entrichtung solcher Abgaben befreit sind.
Artikel 14.
Für die Verzichte auf vorstehende effektive seitherige Einnahmen, sowie für
die sonstigen in diesem Vertrage enthaltenen Verzichte auf seither von Seiten der
Großherzoglichen Staatsregierung geübte Rechte, verspricht die Königlich Preußische
Staatsregierung vom 1. Juli d. J. für alle Zeiten alljährlich in Quartals-Raten
die Summe von
Siebenzehn-Tausend Thalern
im Dreißigthaler-Fuße aus der Postkasse zur Großherzoglichen Haupt-Staatskasse
in Weimar zahlen zu lassen.
Artikel 15.
Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags den
Verhältnissen entsprechend zu ändern, welche sich in Folge der durch die Verfassung
oder die Gesetze des Norddeutschen Bundes zu treffenden Festsetzungen über die
Verwendung der Posteinnahmen ergeben werden.
Artikel 16.
Die in Bezug auf die Postverhältnisse in dem Weimarischen Orte Allstedt
zwischen der Großherzoglichen Ober-Post-Inspektion zu Weimar und dem König-
lichen General-Postamte in Berlin bestehende Uebereinkunft vom 1847
wird hiermit aufgehoben und ist der gedachte Gebietstheil in den Verabredungen
rücksichtlich des Großherzogthums überhaupt mit einbegriffen.
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