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Artikel 17.
Der gegenwärtige Vertrag wird von der Großherzoglich Sächsischen Staats-
regierung als die von nun an geltende Norm für das Postwesen im Großherzog=
thum zur allgemeinen Nachachtung publizirt werden.
Die nachfolgenden das Postwesen betreffenden Verträge zwischen
der Großherzoglichen Regierung und der Fürstlich Thurn und Taxisrschen
Verwaltung
werden vom 1. Juli d. J. ab aufgehoben:
der Lehnsvertrag vom 8. Dezember 1816 nebst dem zugehörigen Nebenvertrage
von demselben Tage;
die Uebereinkunft vom 6. August 1824 wegen der Porto-Freithümer;
der Vertrag vom 21. Mai 1853, ebeufalls die persönlichen Porto-Freithümer
betreffend, nebst dem Protokoll vom 23. Mai 1853;
ferner
aus Anlaß der Verhältnisse der Thüringer Eisenbahn abgeschlossene Vertrag
vom 13. Januar 1847 nebst Separat-Vertrag von demselben Datum,
und Schluß-Protokoll von demselben Datum, das Abkommen vom 18. April
1854 und das Abkommen d. d. Weimar den 12. Oktober 1856 und
Frankfurt a./M. den 18. Oktober 1856;
endlich
aus Anlaß der Verhältnisse auf der Werra-Eisenbahn algeschlossene Vertrag
vom 24. August 1858 nebst Separat-Vertrag von demselben Datum und
Schluß-Protokoll von demselben Datum;
Uebereinkommen vom Jahre 1853 über die gebührenfreie Landbestellung der
dienstlichen Korrespondenzen und Sendungen an die Behörden und Beamten
in den Aemtern Vieselbach und Großrudestedt;
der Vertrag vom 24. August 1858, betreffend die Orts-Bestellgebühren für die
eingehenden Sendungen an Behörden und Beamte und die Land-Bestell-
gebühren von Sendungen an das Gendarmerie-Personal;
Uebereinkommen vom Jahre 1855, betreffend die Beförderung der Kom-
munikationen zwischen Großherzoglichen Behörden in Steuererlaß= und
Kaduzirungs-Angelegenheiten.
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