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waltungsgrundsätzen, gestand jedoch das Fortbestehen der bisher vertragsmäßig
eingeräumten Sechszehn persönlichen Porto-Freiheiten in dem bisherigen sach-
lichen und geographischen Umfange bis zum Ableben oder der Pensionirung
der betreffenden Beamten mit Rücksicht auf die von denselben hierauf erwor-
benen Rechte als Ausnahme zu.
Auch wird zur Erläuterung bemerkt, daß entsprechend dem bisherigen Ver-
hältnisse die als amtliche Publikations-Organe der Großherzoglichen Regie-
rung bezeichneten Zeitungen (die Weimarische Zeitung und das Eisenacher
Kreisblatt) bei der Versendung unter Kreuzband portofrei befördert werden
sollen.
Sollten einem der Thüringischen Staaten ausgedehntere Berechtigungen in
Beziehung auf Porto-Freiheit zugestauden werden, als im Artikel 8 des Ver-
trags und im Vorstehenden verabredet sind, so sollen dieselben ohne Weiteres
auch dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach zu Gute kommen.
Da die Revenüen der Großherzoglichen Kammerkasse zur Zeit mit bei der
Großherzoglichen Haupt-Staatskasse berechnet werden, so ist die Zahlung der an
die Stelle des Lehns-Canons tretenden Summe von 10,277 Thlr. 23 1/8 Sgr.
auch auf die Dauer dieses Verhältnisses au die Großherzogliche Haupt-
Staatskasse zu leisten.
Denjenigen Großherzoglich Sächsischen Postbeamten, welche bereits vor dem
1. Juli 1862 in Sekretariats= oder Assistenten-Stellen definitiv angestellt
worden sind, soll für ihr weiteres Aufrücken im Dienste das Bestehen der in
Preußen vorgeschriebenen höheren Prüfung nicht angesonnen werden.
Was den künftigen Geschäftsgang hinsichtlich der Postverwaltungs-Angelegen-
heiten betrifft, so wird bei wichtigeren Gegenständen, namentlich solchen von
prinzipieller Natur, eine direkte schriftliche Kommunikation zwischen dem König-
lich Preußischen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium stattfinden, unbeschadet
etwaiger diplomatischer Behandlung derjenigen Fälle, welche hierzu angethan
sein sollten.
In Betreff der minder wichtigen Gegenstände, namentlich auch der lokalen
Angelegenheiten, wird zur Vermittelung des Geschäftsverkehrs Seiten der