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Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung eine Immediat-Kommission bestellt
werden, welche demnächst mit der Königlich Preußischen Ober-Post-Direktion
für den Thüringischen Postverwaltungs-Bezirk in Verbindung zu treten hat.
Die bisherige Post-Anfsichtsbehörde, die Großherzogliche Ober-Post-Inspek-
tion, wird aufgehoben.
Vorstehende Vereinbarungen sollen dieselbe Kraft und Giltigkeit haben, als
wären dieselben in den Vertrag selbst ausgenommen, und sollen durch die Rati-
fikation des letztern ebenfalls ihre Ratifikation ohne Weiteres erhalten.
Gelesen, genehmigt und unterschrieben.
Carl Bergfeld. Heinrich Stephan.
½— G
Die bis jetzt ausgegebenen Nrn. 1, 2, 3, 4 des Bundes-Gesetzblatts des
Norddeutschen Bundes enthalten Folgendes:
Nr. 1, ausgegeben den 2. August.
(Nr. 1.) Publikandum vom 26. Juli 1867. Verfassung des Nord-
deutschen Bundes.
(Nr. 2.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Juli 1867, betreffend die Er-
nennung des Präsidenten des Staats-Ministeriums und Mini-
sters der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen von Bismarck-
Schönhausen, zum Bundes-Kanzler des Norddeutschen Bundes.
(Nr. 3.) Verordnung, betreffend die Einführung des Bundes-Gesetzblatts
für den Norddeutschen Bund, vom 26. Juli 1867.