Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen -Weimar-Eisenach.
Nummer 25. Weimar. 10. Oktober 1867.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
N. KNK.
Unter Bezugnahme auf Unser Patent vom 21. September d. J., durch welches
in Gemäßheit des Art. 61 der Verfassung des Norddeutschen Bundes die Königlich
Preußische Militär-Strafgesetzgebung im Großherzogthume eingeführt worden ist,
verkünden Wir hierrurch weiter wie folgt:
diejenige Civil-Gerichtsbarkeit, welche nach der Gesetzgebung des Großher=
zogthums bisher den Großherzoglichen Militär-Gerichten zustand, geht vom
heutigen Tage ab, entsprechend der Königlich Preußischen Militär-Gesetz-
gebung, auf die dem Gegenstande nach zuständigen bürgerlichen Gerichte des
Großherzogthums über.
Gegeben Belvedere am 1. Oktober 1867.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Patent,
betreffend den Uebergang der den Militär-
Gerichten zustehenden Civil-Gerichtsbarkeit
auf die zuständigen bürgerlichen Gerichte.
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