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Bezug auf die Einlösung sollen für die Angehörigen der übrigen jetzt zum Münz-
Verein gehörigen Staaten nicht ungünstigere Bedingungen gestellt werden, als für
die Angehörigen desjenige Staates, in welchem die Aenderung des Münz-Systems
erfolgt. Auch sollen, um den Angehörigen jener Staaten die Einlösung zu er-
leichtern, in den bezüglichen Grenz-Distrikten an geeigneten Orten Einlösungs-
stellen errichtet werden.
Artikel 4.
Das im Artikel 25 des Vertrags vom 24. Jannar 1857 erwähnte, dem
Handels= und Zoll-Vertrage vom 19. Februar 1853 als Beilage IV. angereihte
Münz-Kartell bleibt bis zum Ablauf des Jahres 1878 für alle Theilnehmer an
dem Vertrage vom 24. Januar 1857 unverändert in Kraft.
Artikel 5.
Die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags soll sobald als möglich erfolgen
und es sollen die Ratifikations-Urkunden demnächst in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten
unterschrieben und besiegelt worden.
Berlin, den 13. Juni 1867.
½ William Guenther. Karl Freiherr von Hock.
O Johann Gustav Rudolph Meinecke.
Der von den dermaligen Inhabern des Geschäftshauses „Gebrüder Ziegler“
zu Ruhla, dem Großherzoglichen Kommerzien-Rath Gustav Ziegler, dem Kaufmann
Otto Ziegler und dem Herzoglichen Kommerzien-Rath Eduard Ziegler, zu der am
8. Oktober d. J. bevorstehenden Feier des hundertjährigen Bestehens des gedachten
Geschäftshauses zur Pflege und Heilung mittelloser kranker Arbeiter, Arbeitergehülfen
und Dienstboten männlichen und weiblichen Geschlechts des Orts Ruhla gegrün-
deten Stiftung sind von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, die Rechte
einer milden Stiftung gnädigst verliehen worden.
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 26. September 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats- Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.