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die verfassungsmäßigen Zwecke des Norddeutschen Bundes von der größten Wichtig-
keit ist.
Diese Volkszählung wird zufolge Beschlusses des Norddeutschen Bundesraths
vom 9. Oktober d. J. von der zuletzt im Jahre 1864 vorgenommenen in mehr-
facher Beziehung abweichen, da jener Beschluß zur Erreichung der verfassungsmäßigen
Zwecke des Norddeutschen Bundes gewisse Erhebungen fordert, die früher nicht er-
folgten. Namentlich ist jetzt erforderlich die detaillirte Aufnahme der verschiedenen
Arten der An= und Abwesenden, sowie die Erhebung der Staatsangehörigkeit. Die
sonstigen Formular= Veränderungen sind weniger innere als äußere.
Die Volkszählung soll
am Dienstag den 3. Dezember d. J.
stattfinden und es wird damit gleichzeitig eine Viehzählung veranstaltet werden.
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium dies hierdurch zur öffentlichen
Kunde bringt und sämmtlichen Gemeindevorständen des Landes, durch welche jene
Erhebungen zu bewerkstelligen sind, diejenige strenge Sorgfalt und Gewissenhaftig-
keit, welche die Wichtigkeit der Sache erfordert, dringend zur Pflicht macht, werden
zugleich zur Nachachtung folgende Anordnungen hinzugefügt:
1
Die Volkszählung wird dergestalt ausgeführt, daß durch die betreffenden Ge-
meindevorstände oder die von ihnen dazu bestimmten gehörig gqualificirten Personen
spätestens bis 1. Dezember 1867 in jedes Haus eine Hausliste gegeben wird,
welche sämmtliche Haushaltungsvorstände hinsichtlich aller zu ihrem Hauzhalte ge-
hörigen Bewohner des Hauses bis Dienstag den 3. Dezember 1867, in Gemäß-
heit der auf der Liste abgedruckten Erläuterungen, gewissenhaft auszufüllen haben.
Am Mittag des 3. Dezember 1867 sind die ausgefüllten Hauslisten durch die
Gemeindevorstände oder deren Beauftragte von den Hausbesitzern wieder abzuholen.
Die Abholung der Listen ist ununterbrochen fortzusetzen und möglichst am nämlichen
Tage, in volkreicheren Orten aber spätestens am 5. Dezember, zu beendigen.
Während des Einsammelns ist in jedem Hause sofort die Richtigkeit einer
jeden Liste zu prüfen, auch sind etwa nothwendige Berichtigungen vorzunehmen.
Hierauf sind die eingesammelten bezüglich berichtigten Hauslisten unverzüglich
zu Ortslisten zusammenzustellen und nach deren Vollendung, mit einem Zengnisse
der erfolgten Prüfung und der Richtigkeit versehen, an den betreffenden Großherzog=
lichen Bezirks-Direktor einzusenden.
2.
Gleichzeitig mit der Volkszählung sind die Erhebungen über den Viehstand
von den Gemeindevorständen vorzunehmen, die betroffenen Listen nach vorgängiger